{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-12-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-3_2021-12-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_3_5725904a692227324825c1f1a293ecde3b2e43be6199e6ce5fac949ca819ec6c1b335537519145d2cd79e24e5559d28a3a9f8c903a54e4d975efaac2d5443712?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3b2e43be6199e6ce5fac949ca819ec6c1b335537519145d2cd79e24e5559d28a3a9f8c903a54e4d975efaac2d5443712&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_3", "Checksum": "033c701f94cec6d9fe0c4d19b4fc150a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.12.2021 F 2021 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:51", "Checksum": "ed4ecedb610c3ed1d01419916bfdce3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.12.2021 F 2021 3\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutzrecht\n\nIm Raum steht sodann – soweit bekannt – der Verdacht auf letztlich nicht abgeklärte Drohungen und häusliche Gewalt seitens des Kindsvaters, die in alkoholisiertem Zustand und\nvor E.________ vorgekommen sein sollen; immerhin flüchtete die Beschwerdeführerin\nmindestens ein Mal ins Frauenhaus. Zudem befürchteten die Ärzte der Praxis V.________\nMisshandlungen von E.________ durch den Kindsvater, was allerdings nicht verifiziert\nwerden konnte und von den Ärzten des Kispi W.________ auch nicht bestätigt wurde. Zu\nall dem kommt die plötzliche und unerwartete Verhaftung von B.________ im Oktober\n2019 hinzu, der sich nach wie vor in Untersuchungshaft bzw. mittlerweile offenbar im\nvorzeitigen Strafvollzug befindet. Völlig offen ist auch die Frage, wie sich die Zukunft\ninsbesondere dann gestalten wird, wenn der Kindsvater aus der Haft entlassen werden\nsollte. Über die Straftaten, die ihm zur Last gelegt werden, ist nichts Näheres bekannt.\nNach der langen Dauer der Untersuchungshaft dürfte es sich aber sicher nicht um\nBagatelldelikte gehandelt haben. Sollte es sich dabei auch um Drohungen und\nKörperverletzungen handeln, dürfte das Gleichgewicht der Familie aus den Fugen geraten\nund insbesondere die Gefährdung des Kindswohls von E.________ und F.________\ndürfte erheblich zunehmen, wenn B.________ aus der Haft entlassen würde. Auch\nStreitigkeiten zwischen den Kindseltern sind nicht auszuschliessen und könnten vor den\nKindern ausgetragen werden, die dadurch erheblich belastet würden und die deswegen\ndas Gefühl von Sicherheit und Behütetsein verlieren dürften.\n\nIn Würdigung all dieser Aspekte besteht offensichtlich eine Gefährdung des Kindswohls,\nder mit geeigneten Massnahmen begegnet werden muss.\n\n6.2 Es stellt sich somit die Frage, welche Massnahme im vorliegenden Fall geeignet\nist. Wie erwähnt ist die Einsetzung einer Beiständin an sich nicht bestritten worden; streitig\nist einzig die eine Aufgabe der Organisation einer Familienbegleitung. Eine solche\nerscheint indessen – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – als notwendig, geeignet und auch adäquat für die bestehende Problematik und soll der Familie Hilfestellung\nbieten, um so bei weiteren Belastungssituationen rechtzeitig und wenn möglich schon im\nVorfeld reagieren zu können. Mit dieser zusätzlichen Massnahme kann die Familie unterstützt werden; Schwierigkeiten können rasch erkannt und Probleme angesprochen und soweit möglich auch gelöst werden. Die Familienbegleitung ist auch eine sehr milde Massnahme und es ist nicht ersichtlich, dass sie unverhältnismässig wäre. Nicht ernsthaft nachvollziehbar ist das Argument der Beschwerdeführerin, dass eine solche Familienbegleitung\nsie zusätzlich belasten würde. Mit der Begleitung können ihr Lösungswege zu Problemen\n\nUrteil F 2021 3\n20\n\naufgezeigt werden, die sie selber allenfalls nicht finden würde. Wie oft diese Besuche tatsächlich stattfinden werden, lässt sich nicht zum vornherein eruieren; dies dürfte von den\nanstehenden und zu lösenden Problemen abhängen. Gerade wenn der Kindsvater wieder\nnach Hause zur Familie kommen sollte, wäre eine solche Begleitung von erheblichem\nWert. Die der Beiständin übertragene Aufgabe der Organisation einer Familienbegleitung\nist in Würdigung der gesamten Umstände eine notwendige, geeignete und milde Massnahme und in jeder Hinsicht verhältnismässig.\n\n6.3 Zusammenfassend lässt mithin festhalten, dass im vorliegenden Fall durch die besonderen Lebensumstände der Familie eine Kindswohlgefährdung besteht bzw. zumindest\nunmittelbar droht, der mit geeigneten Massnahmen begegnet werden muss. Die in casu\neinzig angefochtene Aufgabe der Beiständin, eine Familienbegleitung zu organisieren, ist\neine notwendige, geeignete und mildest mögliche und damit auch in jedem Fall verhältnismässige Massnahme, um der Gefährdung des Kindswohls adäquat zu begegnen. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als vollumfänglich unbegründet und muss abgewiesen\nwerden.\n\n7. In Kindesschutzfällen sind gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB keine Kosten zu erheben.\nBei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2 VRG). Der in behördlicher Funktion amtenden KESB wie\nauch der Beiständin und dem Kindsvater, der die Beschwerde seiner Partnerin unterstützte, steht keine Parteientschädigung zu.\n\nUrteil F 2021 3\n21\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung),\nan die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug, an\nB.________, an D.________ und C.________.\n\nZug, 16. Dezember 2021\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil F 2021 3\n"}