{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-12-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-3_2021-12-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_3_5725904a692227324825c1f1a293ecde3b2e43be6199e6ce5fac949ca819ec6c1b335537519145d2cd79e24e5559d28a3a9f8c903a54e4d975efaac2d5443712?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3b2e43be6199e6ce5fac949ca819ec6c1b335537519145d2cd79e24e5559d28a3a9f8c903a54e4d975efaac2d5443712&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_3", "Checksum": "033c701f94cec6d9fe0c4d19b4fc150a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.12.2021 F 2021 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:51", "Checksum": "ed4ecedb610c3ed1d01419916bfdce3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.12.2021 F 2021 3\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutzrecht\n\nKindergarten gestartet. Bereits am nächsten Tag sei sie im Kindergarten bzw. der\nschulischen Betreuung (Kita/Hort) verschwunden und habe von der Polizei gesucht\nwerden müssen. Zum Glück sei ihr nichts passiert; ihre Tochter sei danach ganz bleich\ngewesen und habe seither nicht in den Kindergarten gewollt. E.________ gehe am\nMontag, Dienstag, Donnerstag und Freitag in die Betreuung. Die schulische Betreuung sei\nab 12.00 Uhr; sie könne sie jederzeit abholen. F.________ gehe noch nicht in die Kita; er\nsei noch zu klein und es falle ihr schwer, ihn abzugeben. Zudem könne er die Kita erst ab\ndem 18. Lebensmonat besuchen und es stelle sich die Frage, wie sie die Kita zahlen solle.\nWenn die Kita bezahlt würde und die Kindesschutzbehörde sagen würde, dass sie dies\nmachen solle, würde sie es schon machen. Das psychotherapeutische Angebot nach der\nKlinikentlassung nehme sie nicht wahr. Nächste Woche habe sie einen Termin bei\nAC.________, sie wisse jedoch nicht, weshalb sie dorthin gehen solle. Sie könne es schon\nprobieren, aber der Termin bereite ihr nur Stress und sie wisse nicht, wohin mit\nF.________. Mit der Medikamenteneinnahme habe sie vor zwei bis drei Wochen\naufgehört, ohne dass ihr Hausarzt Bescheid wisse. Sie habe die Medikamente abgesetzt,\nda diese sie nur müde gemacht hätten und nichts bringen würden. Vor drei Monaten sei es\nihr sehr schlecht gegangen. Jetzt sei sie in einem viel besseren Zustand und hoffe nur,\ndass sie nicht mehr in diesen schlechten Zustand zurückkomme. Was ihren Partner\nbetreffe, so warte man nun auf den Bericht der Psychologin; vorher werde er nicht\nentlassen. Seine Anwältin sage, dass er nur mit Bedingungen entlassen werde. Bezüglich\nder in Aussicht gestellten Familienbegleitung frage sie sich, was das genau bedeute und\nob dann eine Beistandsperson mehrmals in der Woche zu ihr komme. Die vielen Termine\nbetreffend die Familienbegleitung seien für sie sehr stressig gewesen; sie wolle daher\nlieber alles selber machen. Ein Besuch pro Woche reiche ihr jedenfalls, mehr wolle sie\nnicht.\n\n5.7 Der Kindsvater B.________ liess am 27./28. September 2020 über seine Anwältin\nmitteilen (BG-act.1.103), dass es nie häusliche Gewalt (weder in der Beziehung zu seiner\nPartnerin noch zu den beiden Kindern) gegeben habe und dass er wünsche, dass dieser\nPunkt berichtigt werde. Im Grundsatz stehe er den vorgeschlagenen KESB-Massnahmen\nablehnend gegenüber. Er möchte nicht, dass eine Beistandschaft für die Kinder errichtet\nwerde. Er wünsche ausdrücklich, dass die unterstützende Betreuung durch seine beiden\nSchwestern und seine Mutter vorgenommen und organisiert werde, da er dies selber wegen der Haft nicht könne. Er sei generell gegen eine Fremdbetreuung. Sobald er aus der\nHaft entlassen werde, werde er sich selber um seine Partnerin und die Kinder kümmern,\nsodass keine externe Unterstützung mehr nötig sein werde.\n\nUrteil F 2021 3\n18\n\n6. In Würdigung der Akten und der Aussagen ergibt sich Folgendes:\n\n6.1 Zunächst ist einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin allseits ein\nliebevoller und behütender Umgang mit den Kindern attestiert wird. Andererseits ergibt\nsich auch, dass verschiedene Aspekte eine Kindswohlgefährdung nahelegen. Zunächst\nlebt die kleine Familie – seit Monaten ohne den Kindsvater – in äusserst bescheidenen\nund angespannten finanziellen Verhältnissen; so waren auch viele Rechnungen offen geblieben. Selbst Kitabesuche und ergänzende Kinderbetreuung waren und sind nicht sichergestellt. E.________ und auch F.________ benötigen indessen eine gesicherte und\nstrukturierte Betreuung, bei der sie auch Kontakte zu anderen Kindern knüpfen können.\nNur so werden sie – nachdem die Beschwerdeführerin offenbar nur Albanisch spricht –\nspielerisch die für ihre Entwicklung und eine erfolgreiche Integration wichtige deutsche\nSprache lernen. Nicht förderlich ist es auch, wenn sie – bei allfälligen Abwesenheiten der\nBeschwerdeführerin – mal hier und mal da bei Verwandten \"parkiert\" werden. Immerhin\nhat die Beschwerdeführerin ja schon Mühe, wichtige Termine wie die Vorsprache bei der\nAC.________ wahrzunehmen, da sie nach eigenem Bekunden nicht weiss, wer\nF.________ in dieser Zeit betreuen würde.\n\nHinzu kommt die in psychischer Hinsicht beeinträchtigte gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin, die unter der Last der Umstände und der Ereignisse, die auf sie einbrachen, dekompensierte und eine depressive Episode entwickelte. Dies ist nachvollziehbar,\nnachdem sie eine komplizierte Schwangerschaft mit viel Schonen und Liegen durchmachte und ihr Partner B.________ kurz vor der Entbindung im Oktober 2019 plötzlich verhaftet\nund in Untersuchungshaft gesetzt wurde. Wenige Tage später gebar sie auf sich allein\ngestellt und ohne den Partner ihr drittes Kind F.________, das kurze Zeit später wegen\nschwerer Nierenkomplikationen operiert und zwei Wochen lang hospitalisiert werden\nmusste. All diese Ereignisse und Belastungen führten schliesslich im Mai 2020 zu den\nHospitalisationen im Spital K.________ und in der Klinik L.________. Nach dem\nKlinikaustritt nahm sie die in die Wege geleitete ambulante Psychotherapie bei\nAC.________ nicht in Anspruch und setzte auch die Medikamente ohne Rücksprache mit\ndem Hausarzt eigenmächtig ab. Sie verschliesst sich damit Hilfestellungen, die einen\nRückfall verhindern könnten. Von einem stabilen psychischen Zustandsbild der\nBeschwerdeführerin kann demzufolge nicht ausgegangen werden und eine erneute\npsychische Dekompensation ist beim gehäuften Auftreten ähnlich gearteter Probleme\njedenfalls denkbar und auch nicht ausgeschlossen.\n\nUrteil F 2021 3\n19\n\n"}