{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-12-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-3_2021-12-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_3_5725904a692227324825c1f1a293ecde3b2e43be6199e6ce5fac949ca819ec6c1b335537519145d2cd79e24e5559d28a3a9f8c903a54e4d975efaac2d5443712?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3b2e43be6199e6ce5fac949ca819ec6c1b335537519145d2cd79e24e5559d28a3a9f8c903a54e4d975efaac2d5443712&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_3", "Checksum": "033c701f94cec6d9fe0c4d19b4fc150a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.12.2021 F 2021 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:51", "Checksum": "ed4ecedb610c3ed1d01419916bfdce3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.12.2021 F 2021 3\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutzrecht\n\n5.5 Gemäss Austrittsbericht von Oberarzt Dr. med. N.________ und M.Sc.\nO.________ vom 16. Juni 2020 (BG-act. 1.109) hielt sich die Beschwerdeführerin vom\n25. Mai bis 10. Juni 2020 zur ersten Hospitalisation in der Klinik L.________ auf. Als\n1. Hauptdiagnose wurde eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome\n(ICD-10 F32.2) und als 2. Nebendiagnose schwere psychische und Verhaltensstörungen\nim Wochenbett, anderenorts nicht klassifiziert (ICD-10 F53.1), aufgeführt. Die Patientin sei\nam 21. Mai 2020 vom Spital Z.________ aufgrund einer depressiven Entwicklung bei\npsychosozialer Belastungssituation zugewiesen worden. Eine Aufnahme habe sie abgelehnt, sei dann aber doch am 25. Mai 2020 eingetreten. Es werde von zunehmender Gefühllosigkeit und Schuldgefühlen wegen der als ungenügend wahrgenommenen emotionalen Beziehung zu ihren Kindern seit dem 2. April 2020 berichtet. Sie habe keine Lebensfreude mehr und suizidale Gedanken ohne konkrete Pläne. Sie habe keinen Appetit und\nProbleme mit dem Durchschlafen. In ihrem Kopf herrsche Leere und zugleich ein Lärm wie\nvon Maschinen oder Stimmen. Auch fühle sie sich manchmal beobachtet, wenn sie alleine\nsei. Die Kinder würden gut von den Verwandten versorgt. Die Patientin habe im letzten\nhalben Jahr schwere psychische Belastungen erfahren. Ihr Lebenspartner sei vor der\nGeburt ihres dritten Kindes vor sieben Monaten ins Gefängnis gekommen, was ihr einen\nSchock versetzt habe. Sie habe dann allein mit den Belastungen der Erziehung fertig\nwerden müssen. Dazu kämen Streitigkeiten innerhalb der Familie.\n\nZur Vorgeschichte wird unter anderem ausgeführt, dass die Patientin verheiratet sei, drei\nKinder habe, aktuell alleine wohne, da der Ehemann seit Oktober 2019 in Untersuchungshaft sei. Die Geburt des dritten Kindes sei ebenfalls im Oktober 2019 erfolgt, drei Monate\nspäter habe der Sohn wegen offener Niere operiert werden müssen und sei zwei Wochen\nim Spital gewesen. Aus den Akten und Gesprächen gehe hervor, dass schon mehrere Gefährdungsmeldungen (z.B. Notfall vom Spital Z.________) wegen häuslicher Gewalt bei\nder KESB eingegangen seien, was aber immer von der Patientin verneint worden sei.\nNach der Geburt des Sohnes 2019 sei eine KoFa (kompetenzorientierte Familienabklärung) von der KESB durchgeführt worden, wobei herausgekommen sei, dass die Patientin\nüber genügend Ressourcen verfüge, um auf ihre Kinder aufzupassen.\n\nZum Verlauf wurde unter anderem ausgeführt, dass die Patientin initial auf den geschlossenen Bereich der Akutstation mit einem depressiven Syndrom aufgenommen worden sei,\nwobei die sprachliche Barriere – die Patientin spreche Albanisch – die Kommunikation\ndeutlich erschwert habe. Zunächst habe sowohl Suizidalität als auch eine psychotische\nSymptomatik nicht ausgeschlossen werden können. Im Vordergrund hätten eine starke\n\nUrteil F 2021 3\n16\n\nErschöpfungssymptomatik, Ängste, Gedankengrübeln, Appetitverminderung und dissoziative Symptome – sie spüre sich seit April 2020 nicht mehr – gestanden. Von Suizidalität\nhabe sich die Patientin distanziert, da sie dies ihren Kindern nicht antun könne. Auf\nWunsch der Patientin sei für den 11. Juni 2020 ein Übertritt in die Klinik AB.________ organisiert worden, wobei sich die Patientin dann doch noch vorher für den Austritt aus dem\nstationären Setting entschieden habe. Sie habe sich nicht vorstellen können, noch länger\nvon ihren Kindern getrennt zu sein. Diagnostisch sei man von einer schweren depressiven\nEpisode ausgegangen, hervorgerufen durch eine starke psychosoziale Belastungssituation. Die Patientin habe sich offen, freundlich und zugewandt, emotional aber sehr instabil\ngezeigt. Psychotherapeutisch hätten sich die Sitzungen einerseits wegen der Sprachbarriere, andererseits wegen dreifachen Stationswechsels und deutlichen Fokus auf ihre Kinder und deren Betreuung äusserst schwierig gestaltet. Da die Patientin Probleme gezeigt\nhabe, ihren aktuellen Zustand und die Depression zu verstehen, sei vor allem psychoedukativ gearbeitet worden. Sie habe aber weiterhin, trotz der gleichsprachlichen pflegerischen Bezugsperson, Mühe gezeigt, die Diagnose zu verstehen.\n\nZusammenfassend handle es sich bei der Patientin um eine ärztliche Zuweisung zur Ersthospitalisation aufgrund der Verschlechterung der depressiven Symptomatik auf dem Boden von mehreren psychosozialen Belastungsfaktoren. Die Sprachbarriere, der kulturelle\nUnterschied, der Wechsel der Stationen und der Fokus auf ihre Kinder hätten den Klinikaufenthalt deutlich erschwert. Dennoch hätten Verbesserungen der depressiven Symptomatik beobachtet und von der Patientin berichtet werden können. Sinnvoll erscheine sowohl ein konstanter Kontakt mit ihren Kindern als auch eine psychiatrische Behandlung,\num eine langfristige Verbesserung gewährleisten zu können.\n\nAls Procedere wurde festhalten, dass die Patientin in ihre angestammten Verhältnisse\nnach Hause austrete; die Schwester der Patientin werde nach Austritt bei ihr wohnen, um\nbei der Kinderbetreuung zu helfen. Die ambulante Weiterbehandlung sei bei AC.________\norganisiert worden. Die KESB organisiere eine ambulante Familienbetreuung durch\nG.________.\n\n5.6 An der Anhörung seitens der KESB vom 24. August 2020 erklärte die Beschwerdeführerin gemäss Protokoll (BG-act. 5.10), dass sie sich grosse Sorgen um ihren Sohn\nQ.________ mache, da er sich am Auge verletzt habe und operiert werden müsse.\nAnsonsten gehe es ihr gesundheitlich grundsätzlich gut; im Vergleich zu früher habe sich\nihr psychischer Zustand verbessert. E.________ habe am 17. August 2020 im\n\nUrteil F 2021 3\n17\n\n"}