{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-12-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-3_2021-12-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_3_5725904a692227324825c1f1a293ecde3b2e43be6199e6ce5fac949ca819ec6c1b335537519145d2cd79e24e5559d28a3a9f8c903a54e4d975efaac2d5443712?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3b2e43be6199e6ce5fac949ca819ec6c1b335537519145d2cd79e24e5559d28a3a9f8c903a54e4d975efaac2d5443712&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_3", "Checksum": "033c701f94cec6d9fe0c4d19b4fc150a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.12.2021 F 2021 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:51", "Checksum": "ed4ecedb610c3ed1d01419916bfdce3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.12.2021 F 2021 3\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutzrecht\n\nwerden könne. Die Deckung der Grundbedürfnisse von E.________ sei teilweise nicht\nsicher beurteilbar. Insbesondere gebe es auch Hinweise ärztlicherseits auf\nKindsmisshandlung durch den Vater.\n\n5.3 In der prozessorientierten Kindswohlabklärung im Rahmen einer Familienbegleitung wurde im Bericht vom 26. März 2020 über die Berichtsperiode vom 17. Dezember\n2019 bis 31. März 2020 (BG-act. 5.9) zusammenfassend festgehalten, dass sich die Lebenssituation der Familie mit der Inhaftierung des Vaters im Oktober 2019 drastisch verändert habe. Das Leben der ganzen Familie sei in eine anhaltende Krise gestürzt worden.\nMitbedacht werden müsse die damalige fortgeschrittene Schwangerschaft und der Stress\nder Mutter, von E.________ und des damals ungeborenen Kindes, als der Vater im\nOktober 2019 in den frühen Morgenstunden verhaftet worden sei. Nur wenige Tage später\nhabe die Mutter ohne Beisein des Vaters ihr drittes Kind geboren. Kurz nach der Geburt\nhabe sie sich um die gesundheitlichen Probleme des Kindes F.________ kümmern\nmüssen. Gleichzeitig habe die Trauer von E.________ über die väterliche Situation einen\nförderlichen Umgang erfordert. Zudem habe sich die Mutter gezwungen gesehen, prekäre\nfinanzielle Probleme zu lösen. Ebenso habe sie über Monate hinweg mit der Ungewissheit\nüber den weiteren Verlauf der Familiensituation leben müssen. In der letzten Abklärungs-\n/Begleitphase habe sie Erschöpfungssymptome gezeigt und auf ärztlichen Rat hin mit\nihren beiden Kindern ihre Schwester in H.________ besucht. Die vielfältigen Belastungen\nzeigten Auswirkungen auf die Gesundheit und das psychische Wohl von Mutter und\nKindern. Insgesamt müsse von einer ernsthaft kritischen Lebensphase der Familie\ngesprochen werden. Es sei der Mutter gelungen, die anstehenden Herausforderungen auf\ndie bestmögliche Weise gelingend und proaktiv zu bewältigen. Sie habe ihre\nVerantwortung als Mutter und ihre elterlichen Aufgaben zuverlässig wahrgenommen und\nsich bereit gezeigt, Unterstützung durch die Familienbegleitung anzunehmen und Ideen\numzusetzen. Unklar sei, wie sich die weitere Untersuchungshaft des Vaters bzw. seine\nspätere Rückkehr in die Familie auswirken werde und wie das Elternpaar die kritische\nPhase und eine mögliche Schuldfrage des Vaters bewältigen werde.\n\nAls nächste Schritte wurden aufgrund der weiteren Inhaftierung des Kindsvaters mit Blick\nauf das weitere Wohl der Kinder und der dringenden Entlastung der Mutter eine Familienbegleitung mit unter anderem den folgenden Begleitschwerpunkten empfohlen: Unterstützung der Mutter in der Bewältigung des Familienalltags, im Umgang mit ihren Kindern in\nfamiliären Belastungssituationen und Kommunikation zwischen Mutter und Kindern über\ndie väterliche Situation. Empfohlen wurde auch eine schulergänzende Betreuung von\n\nUrteil F 2021 3\n14\n\nE.________ bei Eintritt in den Kindergarten und ein Kita-Platz für F.________ zur Entwicklungsförderung und Entlastung der Mutter. Bei Entlassung des Kindsvaters aus der\nUntersuchungshaft seien die offenen Fragen im Zusammenleben der Familie in\nAnwesenheit des Kindsvaters und die finanziellen Mittel der Familie abzuklären.\n\n5.4 Vom 4. bis 20. Mai 2020 hielt sich die Beschwerdeführerin mit F.________ im\nSpital K.________ auf der Mutter-Kind-Abteilung auf, wohin sie bei zunehmender\npsychischer Verschlechterung seit der Geburt notfallmässig zugewiesen worden war. Im\nAustrittsbericht vom 26. Mai 2020 (BG-act. 1.86) wird von M.Sc. M.________, Chefärztin\nPsychiatrie, und Y.________, Psychotherapie PsyAT, als Diagnose schwere psychische\nund Verhaltensstörungen im Wochenbett, anderenorts nicht klassifiziert (ICD-10 F53.1)\naufgeführt. Die Patientin sei komplett erschöpft, deprimiert und überfordert zuhause. Eine\nWoche vor Geburt des Sohnes F.________ sei ihr Partner in U-Haft gekommen, nach\nihren Angaben wegen einer gewalttätigen Streiterei. Sie selbst erfahre keine Gewalt zuhause. Nach Angaben der KESB sei die Haft wegen finanzieller Angelegenheiten angeordnet worden. Die Tochter sei bei der Schwester des Kindsvaters, der 8-jährige Sohn\nbeim Ex-Mann der Patientin untergebracht. Die Patientin gebe an, dass sie sich seit zehn\nTagen nicht mehr spüre und erstmals das Gefühl gehabt habe, sich mit dem Messer\nschneiden zu müssen. Bisher habe sie dies noch nie getan; sie habe sich nur immer wieder gedrückt und gezwickt, da das Gefühl entsetzlich sei. Seit Februar könne sie nicht\nmehr schmecken, nichts mehr riechen, habe keinen Appetit, habe seit zehn Tagen wenig\ngegessen und getrunken und halte sich selbst nicht mehr aus. In der Nacht müsse sie wegen des Babys zwei- bis fünfmal aufstehen; sie könne nicht mehr. Sie habe keine Kraft\nmehr und würde die Kinder teilweise nicht mehr hören. Der Kopf sei blockiert. Die Patientin sei in verschiedener Hinsicht abgeklärt (so auch betreffend Herzbeschwerden), medikamentös und psychotherapeutisch behandelt worden. Sie habe erklärt, dass ihr die Trennung von ihren Kindern nicht guttue und sie immer trauriger werde, weshalb sie abrupt\nauszutreten gewünscht habe, ohne dass ein Abschlussgespräch hätte stattfinden können.\nIm Kontakt mit ihrem Sohn werde die Patientin als kompetent, fürsorglich und zuverlässig\nerlebt; sie selbst habe jedoch immer wieder über fehlende Gefühle ihm gegenüber geklagt.\nUnter Prozedere wurde festgehalten, dass die Patientin nach neusten Informationen bei\nabdominellen Beschwerden im Spital Z.________ auf dem Notfall gewesen und eine\nVerlegung nach AA.________ erfolgt sei. Man empfehle dringend eine psychiatrischpsychotherapeutische Weiterbehandlung, die jedoch aufgrund des spontanen Austritts der\nPatientin nicht habe aufgegleist werden können.\n\nUrteil F 2021 3\n15\n\n"}