{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-12-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-3_2021-12-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_3_5725904a692227324825c1f1a293ecde3b2e43be6199e6ce5fac949ca819ec6c1b335537519145d2cd79e24e5559d28a3a9f8c903a54e4d975efaac2d5443712?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3b2e43be6199e6ce5fac949ca819ec6c1b335537519145d2cd79e24e5559d28a3a9f8c903a54e4d975efaac2d5443712&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_3", "Checksum": "033c701f94cec6d9fe0c4d19b4fc150a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.12.2021 F 2021 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:51", "Checksum": "ed4ecedb610c3ed1d01419916bfdce3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.12.2021 F 2021 3\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutzrecht\n\ndass sie zuhause seitens des Mannes Gewalt erlebe, in der 10. Woche schwanger sei und\nihren Mann, zusammen mit E.________, verlassen wolle und im Frauenhaus sei. Ihr Mann\nhabe ihr gedroht, sie auf offener Strasse umzubringen. Einen Tag später habe sie erklärt,\ndass sie ihrem Mann nochmals eine Chance geben wolle und dass sie nach Hause\nzurückkehre. Die Mutter habe auch von blauen Flecken bei E.________ berichtet und\ndass E.________ der Mutter erzähle, dass sie vom Vater geschlagen werde. Die\nfinanzielle Situation der Familie sei schwierig, da es Unstimmigkeiten betreffend den Lohn\ndes Vaters gebe. Es solle auch etliche Ausstände geben, so auch die\nKrankenkassenprämien, die seit Januar 2019 nicht mehr bezahlt worden seien.\nA.________ habe bei einem Gespräch am 13. Dezember 2018 zudem erwähnt, dass\nB.________ ihr gegenüber des Öfteren gewalttätig werde, worüber auch ihre Hauswartin\ninformiert sei. Polizeiliche Anzeige wolle sie nicht machen, da sie Angst habe, dass ihr\nPartner dann ausrasten könnte. Ins Frauenhaus wolle sie ebenfalls nicht aus Angst vor der\nReaktion ihres Partners und weil sie in dieser Einrichtung schlechte Erfahrungen gemacht\nhabe. Sie wolle sich eine eigene Wohnung suchen. Auch später habe es offenbar weitere\ngewalttätige Übergriffe von B.________ gegenüber A.________ gegeben, weshalb ein\nEintritt in die Herberge für Frauen auf den 15. April 2019 geplant gewesen sei. Am\n14. April 2019 sei die Situation gemäss A.________ eskaliert und B.________ soll sie in\nAnwesenheit der Tochter mit dem Messer bedroht und gesagt haben, dass er sie\numbringen werde. Laut Aussagen von A.________ sei es bereits des Öftern zu solchen\nVorfällen in Anwesenheit der Tochter gekommen. Als A.________ gemeinsam mit Tochter\nE.________ am 15. April 2019 in die Herberge für Frauen eingetreten sei, sei sie mit\nAnrufen und SMS des Partners bedroht und belästigt worden; auch ihr eigener Bruder\nhabe aus U.________ Druck auf sie ausgeübt. Schliesslich sei A.________ am 16. April\n2019 wieder zu ihrem Partner zurückgekehrt. Noch am selben Abend soll die Situation\nnach Angaben von A.________ erneut eskaliert sein. B.________ solle gesagt haben,\ndass sie froh sein könne zurückgekommen zu sein, da er sonst ihre Familie in U.________\nhätte töten lassen. Des Weiteren soll er ihr mit einem Rasierer gedroht haben, die Haare\nabzuschneiden; alles wieder in Anwesenheit der gemeinsamen Tochter. Wegen\nKomplikationen in der Schwangerschaft müsse sich A.________ schonen und\nmehrheitlich liegen. Die Kinderbetreuung in diesen nächsten fünf Monaten mit einem Spitalaufenthalt von drei bis vier Tagen sei nicht geregelt und auch die Finanzierung der Kita\nsei nicht gewährleistet.\n\n5.1.2 Eine dringende Gefährdungsmeldung wurde am 28. September 2019 von der\nPraxis V.________ erstattet (BG-act. 1.49). Darin wird von einer auffälligen Häufigkeit von\n\nUrteil F 2021 3\n12\n\naktenkundigen Stürzen von E.________ berichtet und vom dringenden Verdacht, dass\nE.________ Opfer von Kindsmisshandlung seitens des Vaters – in alkoholisiertem Zustand – sei. Diese Vermutung wurde vom Kinderspital W.________ allerdings nicht geteilt\n(BG-act. 1.64).\n\n5.1.3 Eine weitere Gefährdungsmeldung wurde der KESB am 1. Juni 2020 von einer\nPrivatperson aus dem Umfeld der Familie eingereicht (BG-act. 1.82). Darin wird angegeben, dass A.________ ihre Kinder alleine gelassen habe und über den ganzen Tag\nweggelaufen sei. Sie sei dann um Mitternacht von der Familie am Zugersee gefunden\nworden. Sie habe mehrmals angedeutet, dass sie am liebsten weit weg gehen und die\nKinder alleine lassen würde. Trotz der von ihr angedeuteten Depressionen sei sie von der\nKlinik in K.________ geflohen. Von dort sei sie nun in der Klinik L.________ untergebracht. Man sei bereit, die Kinder zu übernehmen, und möchte auf keinen Fall, dass sie\nin eine Pflegefamilie kämen; schliesslich hätten sie eine Familie.\n\n5.2 Im Zwischenbericht Kind vom 16. Oktober 2019 (BG-act. 5.7) vom Amt für Kindesund Erwachsenenschutz, Unterstützende Dienste KESUD, führte X.________, Sozialarbeiterin Abklärungen (KESUD), aus, dass es diverse Anhaltspunkte für eine Kindswohlgefährdung gebe, die sich nur schwer erhärten liessen, da sich sowohl die Aussagen der Eltern als auch der Fachleute widersprächen. Die nebulöse Faktenlage öffne viel Raum für\nSpekulationen, weshalb eine vertiefte Überprüfung in enger Zusammenarbeit mit der Familie in dieser Situation unumgänglich scheine. Da die Kindseltern bisher jegliche Hilfsangebote abgelehnt hätten, müsste dieser erweiterte Abklärungsauftrag auf dem Wege einer\nWeisung nach Art. 307 Abs. 1 ZGB verfügt werden. Es werde daher eine KOFA-Abklärung\nempfohlen. Weiter solle die [hochschwangere] Mutter angewiesen werden, regelmässig\n(mind. drei Mal pro Woche) mit einer Hebamme zusammenzuarbeiten.\n\nIm Vordergrund standen gemäss Berichterstatterin die sehr schwierigen und belastenden\nLebensumstände der Kindseltern mit fraglicher Gewalttätigkeit und schwerwiegenden Drohungen seitens des öfter betrunkenen und dann unberechenbaren Kindsvaters gegenüber\nder schwangeren Kindsmutter und deren Familie in U.________ mit zeitweiliger Flucht von\nMutter und Tochter in die Herberge für Frauen. Dort sei sie offenbar vom Kindsvater mit\nAnrufen und SMS bedroht und belästigt worden. Nach ihrer Rückkehr zu ihm habe er sie\nwiederum mit dem Tod bedroht und auch Todesdrohungen gegen ihre Familie in\nU.________ geäussert. Auch die finanzielle Situation der Familie sei äusserst angespannt\nund auch undurchsichtig und es sei nicht klar, ob die Kita für E.________ weiter finanziert\n\nUrteil F 2021 3\n13\n\n"}