{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-12-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-3_2021-12-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_3_5725904a692227324825c1f1a293ecde3b2e43be6199e6ce5fac949ca819ec6c1b335537519145d2cd79e24e5559d28a3a9f8c903a54e4d975efaac2d5443712?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3b2e43be6199e6ce5fac949ca819ec6c1b335537519145d2cd79e24e5559d28a3a9f8c903a54e4d975efaac2d5443712&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_3", "Checksum": "033c701f94cec6d9fe0c4d19b4fc150a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.12.2021 F 2021 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:51", "Checksum": "ed4ecedb610c3ed1d01419916bfdce3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.12.2021 F 2021 3\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutzrecht\n\n3.1 Beim Kindswohl handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im ZGB\nnicht definiert ist. Allgemein geht es um die Schaffung von günstigen Lebensumständen,\ndamit sich ein Kind psychisch, physisch, gefühlsmässig, geistig, sozial und kulturell gut\nund gesund entwickeln kann. Dazu gehören elementare Dinge wie dem Kind genug Nahrung zu geben, es wettergerecht anzuziehen, ihm ein Dach über dem Kopf zu bieten, aber\nes auch vor körperlicher und seelischer Gewalt zu schützen, es liebevoll zu umsorgen,\nverbindliche Beziehungen und eine sichere Lebensorientierung zu bieten. Das Kindswohl\nlässt sich nicht abstrakt beurteilen. Sein Inhalt muss jeweils situationsbedingt bestimmt\nwerden, entsprechend den Gesamtumständen im Lichte der Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit. Der konkrete Inhalt richtet sich nach dem betroffenen Kind und seinen persönlichen, gesundheitlichen, familiären, schulischen und sozialen Verhältnissen und nach dem\nanstehenden Entscheid (KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht 2017, N 1.1.2 ff. und\ninsbesondere N 1.19).\n\n3.2 Eine Kindswohlgefährdung liegt vor, wenn Grundbedürfnisse und Grundrechte des\nKindes nicht befriedigt bzw. erfüllt oder sogar verletzt werden und das Kind sich nicht entsprechend seinen Möglichkeiten entfalten kann. Es kann sich um Kindswohlgefährdung\nhandeln, wenn das körperliche, psychische, seelische oder soziale Wohl des Kindes beeinträchtigt wird. Eine Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche\nMöglichkeit einer Beeinträchtigung des Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Nicht erforderlich ist, dass diese Möglichkeit sich schon verwirklicht hat. Unerheblich sind die Ursachen der Gefährdung: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes,\nder Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Auch Uneinigkeit und Elternkonflikte können das Kind gefährden (vgl. Hegnauer, Kindesschutzrecht, 5. überarbeitete Aufl. 1999,\nS. 206).\n\n3.3 Die Massnahmen, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zum Schutz\ndes Kindes gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB anordnet, können mit Ermahnungen\noder Weisungen an die betroffenen Eltern oder das Kind verbunden werden mit dem Inhalt, etwas zu unterlassen oder zu tun z.B. durch Teilnahme an einer Therapie. Wo Beratung, Mahnung oder Weisungen als mildeste Massnahmen nicht ausreichen (Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 307 N 2), kann darü-\n\nUrteil F 2021 3\n10\n\nber hinaus für das Kind ein Beistand eingesetzt werden, der die Eltern in ihrer Sorge um\ndas Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 ZGB). Dem Beistand kann namentlich die\nÜberwachung des persönlichen Verkehrs übertragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB) mit\nden Aufgaben, in Konflikten zu vermitteln, Spannungen abzubauen, negative Beeinflussungen aufzufangen etc. Die Anordnung einer Massnahme setzt kein Verschulden der\nEltern voraus und ist auch nicht Sanktion, sondern hat als einziges Ziel, trotz der Gefährdungslage das Wohl des Kindes zu bewahren oder wiederherzustellen. Folgende Grundsätze des Kindesschutzes, welche letztlich alle das Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisieren, müssen beachtet werden: Alle Kindesschutzmassnahmen müssen vorausschauend erfolgen (Prävention) und nur dort angeordnet werden, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht ausreichend wahrnehmen (Subsidiarität). Es ist zudem immer die\nmildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität) und diese soll\nelterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. zum\nGanzen: Breitschmid, a.a.O., Art. 307 N 4 ff.). Ein behördliches Eingreifen rechtfertigt sich\nnicht erst dann, wenn das Wohl des Kindes bereits schwer gefährdet ist, sondern im Sinne\neiner Prävention schon dann, wenn es zwar noch nicht stark beeinträchtigt, aber durch\ndas absehbare Verhalten der verantwortlichen Eltern als gefährdet erscheint. Im Bereich\nder Kindesschutzmassnahmen im Besonderen bestimmt Art. 313 Abs. 1 ZGB, dass diese\nzum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen sind, wenn sich die Verhältnisse verändern. Zuständig ist dafür die anordnende Behörde, welche im Rahmen laufender Überwachung der eigenen Tätigkeit bzw. der beigezogenen Hilfspersonen die (weitere) Eignung der Massnahmen zu prüfen hat.\n\n4. In den angefochtenen Entscheiden, mit denen die KESB eine Beiständin eingesetzt\nund ihr unter anderem – was vorliegend einziger Gegenstand der Beschwerde ist – die\nOrganisation usw. der Familienbegleitung aufgetragen hat, sieht sie die Kindswohlgefährdung gestützt auf mehrere Berichte im Wesentlichen in der schweren Belastung der Mutter\nwegen ihrer psychischen Erkrankung, der prekären finanziellen Situation und der seit Monaten andauernden Inhaftierung des Kindsvaters.\n\n5.\n5.1 Zunächst liegen mehrere Gefährdungsmeldungen bei den Akten:\n\n5.1.1 Am 13. Mai 2019 wurde von der Leiterin der Kita T.________ eine Gefährdungsmeldung bei der KESB eingereicht (BG-act. 1.37), worin über sehr schwierige und\nbelastende Lebensumstände der Familie berichtet wurde. Die Mutter habe angegeben,\n\nUrteil F 2021 3\n11\n\n"}