{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-12-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-3_2021-12-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_3_5725904a692227324825c1f1a293ecde3b2e43be6199e6ce5fac949ca819ec6c1b335537519145d2cd79e24e5559d28a3a9f8c903a54e4d975efaac2d5443712?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3b2e43be6199e6ce5fac949ca819ec6c1b335537519145d2cd79e24e5559d28a3a9f8c903a54e4d975efaac2d5443712&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_3", "Checksum": "033c701f94cec6d9fe0c4d19b4fc150a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.12.2021 F 2021 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:51", "Checksum": "ed4ecedb610c3ed1d01419916bfdce3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.12.2021 F 2021 3\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutzrecht\n\nMonate alt gewesen sei. Ihre zu einem bestimmten Moment geäusserten Suizidgedanken\nseien auf diesen Schock zurückzuführen. Diese Zeit sei unbestrittenermassen sehr\nschwierig für sie gewesen, doch unterdessen habe sie sich wiedergefunden und sie\nvertraue in ihre Fähigkeiten als Mutter. Es sei nicht mit einer erneuten Verschlechterung\nihres Zustands zu rechnen, denn dieser Tiefpunkt sei ganz klar eine Folge der einmaligen\nKonstellation der ausserordentlichen Ereignisse Inhaftierung, Geburt und lebenswichtige\nOperation gewesen.\n\nF. Am 12. April 2021 liess B.________ dem Gericht mitteilen, dass er die Abweisung\nder Anträge der KESB beantrage und an seinen Ausführungen gemäss der Eingabe vom\n29. Januar 2021 festhalte. Insbesondere sei er der Ansicht, dass die Mutter seiner Kinder\nund seine Lebenspartnerin durchaus in der Lage sei, auf die beiden Kinder zu schauen,\nund dass sie dabei von seiner Familie (Schwestern und Eltern) im Bedarfsfall unterstützt\nwerde.\n\nG. Mit Eingabe vom 15. April 2021 verzichtete die KESB auf Einreichung einer\nDuplik.\n\nH. Am 6. Juli 2021 teilte RA I.________ dem Gericht mit, dass sie das Mandat mit\nsofortiger Wirkung niedergelegt habe und B.________ nicht mehr länger vertrete. Sie\ngehe davon aus, dass er bzw. seine neue Rechtsvertretung sich in Kürze beim Gericht\nmelden werde.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gemäss Art. 450 und 450b Abs. 1 ZGB i.V.m. § 58 des Gesetzes betreffend die\nEinführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB;\nBGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde innert\n30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben\nwerden. Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen die Kin-\ndes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz\ndes Kindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt\nüber volle Kognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das\n\nUrteil F 2021 3\n8\n\nVerfahren vor Verwaltungsgericht gelten die Bestimmungen in den Art. 450 ff. ZGB. Im\nÜbrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach\n§ 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des\nBundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über den\nRechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1)\nanwendbar.\n\nE.________ und F.________ als betroffene Kinder haben den gesetzlichen Wohnsitz bei\nder Mutter in R.________ (Gemeinde S.________). Angefochten sind die Entscheide\nNr. 2020/ 1563 und 1564 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug\n(KESB) vom 15. Dezember 2020 (Versand am 17. Dezember 2020), weshalb das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich\nzuständig ist. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und\ndemnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde ist der Post am 13. Januar\n2021 und damit innert der 30-tägigen Beschwerdeschrift übergeben worden und entspricht\nauch sonst den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist.\n\nDie Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des\nVerwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n2. Die Beschwerdeführerin lässt einzig Ziff. 3c der Entscheide der KESB beanstanden,\nweil sie diese als unnötig und eher belastend betrachtet. In Ziff. 3c ihrer Entscheide hat die\nKESB die Beiständin beauftragt, die Organisation einer Familienbegleitung zur Unterstützung und Stärkung der Beschwerdeführerin insbesondere in Bezug auf die Bewältigung\ndes Familienalltags und im Umgang mit ihren Kindern in familiären Belastungssituationen\nzu organisieren, zu begleiten und zu überwachen und zusammen mit den Eltern deren Finanzierung sicherzustellen. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Beiständin mit einer\nsolchen Organisation einer Familienbegleitung betraut werden soll.\n\n3. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Gemäss Art. 307\nAbs. 3 ZGB kann sie insbesondere die Eltern ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für\ndie Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist. Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt\n\nUrteil F 2021 3\n9\n\ndie Kindesschutzbehörde gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB dem Kind einen Beistand, der die\nEltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt; sie kann dem Beistand auch\nbesondere Befugnisse übertragen.\n\n"}