{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-12-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-3_2021-12-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_3_5725904a692227324825c1f1a293ecde3b2e43be6199e6ce5fac949ca819ec6c1b335537519145d2cd79e24e5559d28a3a9f8c903a54e4d975efaac2d5443712?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3b2e43be6199e6ce5fac949ca819ec6c1b335537519145d2cd79e24e5559d28a3a9f8c903a54e4d975efaac2d5443712&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_3", "Checksum": "033c701f94cec6d9fe0c4d19b4fc150a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.12.2021 F 2021 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:51", "Checksum": "ed4ecedb610c3ed1d01419916bfdce3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.12.2021 F 2021 3\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutzrecht\n\nErgänzend führte sie aus, es werde nicht bestritten, dass sich die Beschwerdeführerin gesundheitlich in einem besseren Zustand befinde als noch zum Zeitpunkt ihres stationären\nAufenthalts im Spital K.________ und in der Klinik L.________ im Frühjahr/Sommer\nletzten Jahres. Gleichwohl müsse angesichts der Schwere der Erkrankung weiterhin vom\nVorliegen einer psychischen Erkrankung ausgegangen werden, die eine Unterstützung\nund Entlastung der Beschwerdeführerin durch Installierung einer ambulanten\nFamilienbegleitung erfordere. Zum gleichen Schluss kämen sowohl die behandelnde\nChefärztin Psychiatrie des Spitals K.________, M.Sc. M.________, beim Telefonat mit der\nKESB vom 26. Mai 2020 als auch der behandelnde Oberarzt Dr. med. N.________ und\ndie behandelnde Psychologin M.Sc. O.________ von der Klinik L.________ in ihrem\nAbschlussbericht vom 16. Juni 2020. Demnach leide die Beschwerdeführerin unter einer\nschweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) sowie schweren\npsychischen und Verhaltensstörungen im Wochenbett (F53.1). So habe die\nBeschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einweisung in die Klinik L.________ von\nzunehmender Gefühllosigkeit und Schuldgefühlen wegen der als ungenügend\nwahrgenommenen emotionalen Beziehung zu ihren Kindern seit dem 2. April 2020 als\nauch von fehlender Lebensfreude und suizidalen Gedanken ohne konkrete Pläne\nberichtet. Die schwere depressive Episode sei hervorgerufen worden durch die starke psychosoziale Belastungssituation. Zwar sei bereits während des Klinikaufenthalts eine\nVerbesserung der depressiven Symptomatik beobachtet und von der Beschwerdeführerin\nberichtet worden. Um jedoch eine langfristige Verbesserung zu gewährleisten, erscheine\naus ärztlicher Sicht ein konstanter Kontakt zu den Kindern als auch eine psychiatrische\nBehandlung sinnvoll. Was das weitere Procedere angehe, so werde eine ambulante psychiatrische Weiterbehandlung als auch eine ambulante Familienbegleitung organisiert.\n\nEntgegen dieser Empfehlung habe sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht in regelmässige therapeutische Behandlung begeben und zum Zeitpunkt der Anhörung vom 24. August 2020 auch ihre Medikamente ohne ärztlichen Rat abgesetzt gehabt. Da der weitere\nVerlauf der Familiensituation aufgrund der fortdauernden Inhaftierung des Vaters weiterhin\nungewiss sei, sei auch die psychosoziale Belastungssituation, die zu der schweren Erkrankung der Beschwerdeführerin geführt habe, als hoch einzustufen. Auch wenn sie\nglaubhaft angebe, dass es ihr inzwischen besser gehe, sei die Gefahr einer erneuten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und eine erneute Zunahme der Erschöpfungssymptome weiterhin gegeben. Damit es nicht dazu komme, sei es nach Auffassung\nder KESB unerlässlich, dass sie neben der aufgegleisten Betreuung für E.________ und\nF.________ auch in Bezug auf die Bewältigung des Familienalltags und im Umgang mit\n\nUrteil F 2021 3\n6\n\nihren Kindern in familiären Belastungssituationen unterstützt und entlastet werde. Damit\nhabe sie sich sowohl beim Standortgespräch vom 10. Juni 2020 in der Klinik L.________\nwie auch bei der Anhörung vom 24. August 2020 ausdrücklich einverstanden erklärt.\nAngesichts der Schwere der Erkrankung halte die KESB die Notwendigkeit der\nInstallierung einer ambulanten Familienbegleitung daher weiterhin für notwendig und\nangezeigt.\n\nHieran könne auch der Umstand nichts ändern, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift von einer guten Nachbarin im gleichen Haus und vom Kontakt zu einer\nMutter einer Kindergartenfreundin von E.________ berichte, die sie falls nötig unterstützen\nwürden. Noch an der Anhörung vom 24. August 2020 habe sie dies nicht vorgebracht. Es\nmüsse daher davon ausgegangen werden, dass diese Kontakte noch nicht lange (ca. ein\nhalbes Jahr) bestünden. Die Stabilität dieser Beziehungen und der von ihnen erbrachten\nUnterstützungsleistungen müsse zum jetzigen Zeitpunkt daher in Frage gestellt werden.\nFolglich könne nicht von einem ausreichenden Helfernetz ausgegangen werden, welches\ndie Installierung einer ambulanten Familienbegleitung entbehrlich machen würde.\n\nE. Mit Replik vom 17. April 2021 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei auf eine\nFamilienbegleitung zu verzichten, und betonte, dass sie keine ambulante Familienbetreuung brauche, die für sie nur eine zusätzliche Belastung bedeuten würde. Gerne sei sie bereit, einmal im Monat zur neuen Beiständin D.________ zu gehen, die demnächst durch\ndie KESB an Stelle von C.________ eingesetzt werde. Zudem werde sie sich immer selbst\nbei der Beiständin melden und Unterstützung suchen, wenn es einen Anlass gebe.\nTatsächlich gehe es ihr gesundheitlich eindeutig viel besser, es gehe ihr sehr gut und sie\nsei seit gut einem halben Jahr in einem stabilen Zustand. Sie habe auch Hilfe von ihrem\nfrüheren Mann, P.________, dem Vater von Q.________ [dem Sohn der\nBeschwerdeführerin aus erster Ehe] bekommen.\n\nWas die weiterhin bestehende Unsicherheit der familiären Situation im Zusammenhang\nmit der Inhaftierung des Vaters von E.________ und F.________ betreffe, so sei sie vom\nAnwalt von B.________ informiert worden, dass die Gerichtsverhandlung im Juni [2021]\nsein werde und Chancen auf eine Entlassung aus der Haft bestünden.\n\nNach der Geburt von F.________ habe sie eine grosse Depression gehabt, weil sein Vater\nB.________ eine Woche zuvor ins Gefängnis gekommen sei und F.________ eine\nlebenswichtige sechsstündige Nierenoperation habe durchmachen müssen, als er drei\n\nUrteil F 2021 3\n7\n\n"}