{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-12-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-3_2021-12-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_3_5725904a692227324825c1f1a293ecde3b2e43be6199e6ce5fac949ca819ec6c1b335537519145d2cd79e24e5559d28a3a9f8c903a54e4d975efaac2d5443712?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3b2e43be6199e6ce5fac949ca819ec6c1b335537519145d2cd79e24e5559d28a3a9f8c903a54e4d975efaac2d5443712&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_3", "Checksum": "033c701f94cec6d9fe0c4d19b4fc150a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.12.2021 F 2021 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:51", "Checksum": "ed4ecedb610c3ed1d01419916bfdce3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.12.2021 F 2021 3\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutzrecht\n\nDurch die vielen Belastungen und auch die Inhaftierung des Kindsvaters habe sich die Lebenssituation der Familie erheblich verändert und A.________ habe sich neben der\nalleinigen Verantwortung für die Versorgung und Betreuung von zwei kleinen Kindern um\ndie finanziellen Probleme der Familie als auch um die gesundheitlichen Probleme von\nF.________ kümmern müssen. Sie sei daher über einen langen Zeitraum einer sehr\nhohen Belastung ausgesetzt gewesen. Die vielfältigen Belastungen hätten Auswirkungen\nauf ihre psychische Gesundheit gezeigt. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung sei es ihr\nnicht gelungen, die Betreuung und Versorgung von E.________ und F.________ durchgehend zu gewährleisten. Da der weitere Verlauf der Familiensituation aufgrund der Inhaftierung des Vaters und der psychischen Erkrankung der Mutter mit bisher zwei Klinikaufenthalten im Frühjahr/Sommer 2020 ungewiss bleibe, müsse die Situation der Familie weiterhin als fragil beschrieben werden, zumal A.________ die Medikamente ohne ärztlichen\nRat abgesetzt habe, bislang nicht in ambulanter therapeutischer Behandlung sei und auch\nweitgehend sozial isoliert mit den Kindern in der Schweiz lebe und nur wenige soziale\nAussenkontakte pflege. Hinzu kämen die weiterhin bestehenden prekären finanziellen\nProbleme der Familie, die zu einem Armutsrisiko führten. Die Kumulation dieser Risikofaktoren unter Berücksichtigung des Alters von E.________ und F.________ führe zur\n\nUrteil F 2021 3\n4\n\nAnnahme einer Kindswohlgefährdung, der mit einer entsprechenden fachlichen\nUnterstützung und Entlastung der Mutter begegnet werden müsse.\n\nB. Gegen diese Entscheide reichte A.________ am 13. Januar 2021 beim Verwaltungsgericht (Teil-)Beschwerde ein und stellte den Antrag, dass der einzusetzenden\nBeiständin die Aufgabe gemäss Ziff. 3c nicht übertragen werde, dass also keine Familienbegleitung eingerichtet werde. Sie wolle keine Familienbegleitung, da sie eine solche nicht\nbenötige und diese ihr nicht Unterstützung, sondern mehr Belastung bringe. Es gehe ihr\ngut. Die Betreuung und die Erziehung der Kinder machten ihr keine Probleme. Sie sei in\neiner anderen Verfassung als im vergangenen Sommer, als sie eine Depression gehabt\nhabe. E.________ gehe in den Kindergarten und jeden Tag anschliessend in die Kita bis\nim Verlauf des Nachmittags, wo sie sie dann um 15 oder 16 Uhr abhole. Sie gehe gerne in\nden Kindergarten und in die Kita. F.________ gehe zwei Tage pro Woche, am Montag und\nam Freitag, ganztags in die Kita, wo es ihm gut zu gefallen scheine. Ihre persönlichen\nTermine mache sie in den Zeiten, wenn beide Kinder in der Kita bzw. im Kindergarten\nseien, also montags und freitags. Sie habe ausserdem eine gute Nachbarin im gleichen\nHaus, die ihr wenn nötig in allen Bereichen sehr helfe. Und die Mutter einer\nKindergartenfreundin von E.________ helfe ihr immer, wenn sie es brauche. Sie bitte\ndeshalb darum, die Beiständin nicht mit der Sicherstellung einer Familienbegleitung zu\nbeauftragen.\n\nC. Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 teilte RA I.________ dem Gericht im Auftrag\ndes Kindsvaters B.________ mit, dass er mit der Teilbeschwerde seiner Partnerin\neinverstanden sei und auch keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Familienbegleitung sehe, da es der Beschwerdeführerin gesundheitlich wieder besser gehe. Er verzichte\ndarauf, eine separate Beschwerde gegen die beiden Entscheide der KESB vom 15. Dezember 2020 einzureichen. Wichtig sei für ihn noch, dass auf seine Aussagen im Schreiben vom 27. September 2020 (an Herrn J.________ von der KESB) hingewiesen und\nbetont werde, dass es aus seiner Sicht wichtig sei, dass der Sohn, F.________, möglichst\nvon der Beschwerdeführerin betreut werden könne (und möglichst keine\nFremdbetreuung).\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2021 beantragte die KESB die Abweisung der\nBeschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.\nZur Begründung werde vollumfänglich auf die Entscheide der KESB vom 15. Dezember\n2020 (Entscheide Nr. 2020/1563 und Nr. 2020/1564) und die Akten der KESB verwiesen.\n\nUrteil F 2021 3\n5\n\n"}