{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-12-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-3_2021-12-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_3_5725904a692227324825c1f1a293ecde3b2e43be6199e6ce5fac949ca819ec6c1b335537519145d2cd79e24e5559d28a3a9f8c903a54e4d975efaac2d5443712?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3b2e43be6199e6ce5fac949ca819ec6c1b335537519145d2cd79e24e5559d28a3a9f8c903a54e4d975efaac2d5443712&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_3", "Checksum": "033c701f94cec6d9fe0c4d19b4fc150a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.12.2021 F 2021 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:51", "Checksum": "ed4ecedb610c3ed1d01419916bfdce3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.12.2021 F 2021 3\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutzrecht\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker\nGerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier\n\nU R T E I L vom 16. Dezember 2021 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12,\nPostfach 27, 6301 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nweiter verfahrensbeteiligt:\nB.________\nC.________\nD.________\n\nbetreffend\nKindesschutzrecht\n(Beistandschaft / Familienbegleitung)\n\nF 2021 3\n2\n\nA. E.________, geb. 2015, und F.________, geb. 2019, sind die gemeinsamen\nKinder der nicht miteinander verheirateten und über die gemeinsame elterliche Sorge\nverfügenden A.________ und B.________.\n\nMit Entscheiden Nr. 2020/1563 und 1564 vom 15. Dezember 2020 nahm die Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Zug in Ziff. 1 Vormerk davon, dass die\nprozessorientierte Abklärung im Rahmen einer Familienbegleitung (KOFA-Abklärung) und\ndie Erteilung der Weisung durch Einreichung des Schlussberichts der Fachstelle\nG.________ datierend vom 7. April 2020, abgeschlossen sei. Sodann errichtete sie in\nZiff. 2 der Entscheide für E.________ und F.________ eine Beistandschaft gemäss\nArt. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Als Beistandsperson ernannte sie C.________ (Ziff. 4) und\nübertrug ihr die folgenden Aufgaben (Ziff. 3):\n\na) die Eltern bei der Betreuung von E.________ bzw. F.________ mit Rat und Tat zu\nunterstützen,\n\nb) die Eltern in ihrer Sorge und in der Erziehung von E.________ bzw. F.________ zu\nbegleiten und diese zu beraten,\n\nc) eine Familienbegleitung zur Unterstützung und Stärkung der Mutter insbesondere in\nBezug auf die Bewältigung des Familienalltags und im Umgang mit ihren Kindern in\nfamiliären Belastungssituationen zu organisieren, zu begleiten und zu überwachen\nund zusammen mit den Eltern deren Finanzierung sicherzustellen,\n\nd) den Austausch und die Zusammenarbeit der involvierten Personen im Sinne eines\nCase Managements zu fördern und zu koordinieren,\n\ne) für alle Beteiligten eine neutrale Ansprechperson zu sein,\n\nf) in Zusammenarbeit mit den Eltern die schulergänzende Betreuung für E.________\nbzw. die tageweise Betreuung von F.________ in einer Kindertagesstätte zur\nEntlastung der Mutter zu prüfen, sofern erforderlich, zu organisieren und deren Finanzierung sicherzustellen.\n\nZur Begründung wurde ausgeführt, die am 17. Dezember 2019 mit Entscheid Nr. 2019/\n1581 gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB, Art. 445 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB\nangeordnete und von Januar bis März 2020 durchgeführte KOFA-Abklärung als vorsorgliche Kindesschutzmassnahme gemäss Schlussbericht habe ergeben, dass sich die Lebenssituation der Familie mit der Inhaftierung des Vaters drastisch verändert habe und ihr\nLeben in eine anhaltende Krise gestürzt worden sei. Mitbedacht werden müsse die\nfortgeschrittene Schwangerschaft und der Stress der Mutter, als der Vater in den frühen\nMorgenstunden im Oktober 2019 verhaftet worden sei. Nur wenige Tage nach der\n\nUrteil F 2021 3\n3\n\nVerhaftung habe die Mutter ohne Beisein des Vaters F.________ geboren. Zudem habe\nsich die Mutter schon kurz nach der Geburt um die gesundheitlichen Probleme von\nF.________ kümmern müssen. F.________ leide seit seiner Geburt an Nierenproblemen\nund sei Anfang 2020 einer mehrstündigen Operation unterzogen worden, die er gut\nüberstanden habe. Ferner habe die Mutter mit F.________ regelmässige Termine bei der\nPhysiotherapie und Osteopathie aufgrund eines sogenannten Schiefhalses\n(Muskelverkürzung im Hals) bis zu ihrer Reise nach H.________ wahrgenommen.\nGleichzeitig habe E.________ die Mutter gebraucht und ihre Trauer über die Abwesenheit\ndes Vaters habe einen förderlichen Umgang der Mutter benötigt. So habe E.________\nzeitweise mit regelmässigem Aufwachen und Weinen in der Nacht auf die Abwesenheit\ndes Vaters reagiert. Im Umgang mit ihren Kindern werde die Mutter jedoch sehr liebevoll\nund klar erlebt. Sie erkenne ihre Bedürfnisse und verfüge über ein breites\nHandlungsrepertoire als auch ein sicheres Gefühl, um angemessen zu reagieren, aber\nauch Grenzen zu setzen. Ihre elterlichen Aufgaben und ihre Verantwortung gegenüber\nden Kindern nehme sie nach Auffassung der abklärenden Fachperson daher sehr gut\nwahr. Zudem hätten beide Kinder in den Begleitbesuchen orientiert und zufrieden gewirkt\nund gesamthaft ein normales alters- und entwicklungsgerechtes emotionales Verhalten\ngezeigt.\n\n"}