2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird ad separatum verwiesen und die Rechtsvertreter werden aufgefordert, ein substantiiertes Gesuch bis 21. September 2021 einzureichen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.