6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen. Sein Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist derzeit noch nicht spruchreif, da es bis heute an einem substantiierten Gesuch fehlt (siehe dazu § 27 VRG). Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich Frist anzusetzen zur Einreichung entsprechender Belege. Urteil F 2021 38 12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.