Die Einweisung in die Klinik, die im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB eine geeignete Einrichtung für den Beschwerdeführer ist, ist zu Recht erfolgt und die weitere Zurückbehaltung ist in Berücksichtigung aller Umstände angesichts der zu erwartenden gravierenden Folgen einer sofortigen Entlassung notwendig und auch verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.