5.1 Nach übereinstimmender Ansicht von Oberärztin Dr. E.________ und Gutachter Dr. G.________ besteht beim Beschwerdeführer weder eine Krankheitseinsicht noch eine Behandlungsbereitschaft. Eine Bereitschaft, auf Alkohol und Drogen zu verzichten, besteht beim Beschwerdeführer nach Dr. G.________ nicht, denn eine solche Abstinenz komme meist zu spät, wenn der Abstieg schon komplett passiert sei. Der Beschwerdeführer selber hat mit seinem Verhalten im Rahmen der Anhörung klar dokumentiert, dass es ihm sowohl an einer glaubwürdigen Krankheitseinsicht als auch an einer ernsthaften Behandlungsoder Abstinenzbereitschaft völlig fehlt.