4.2.3 In Berücksichtigung der Vorgeschichte und auch der ärztlichen Angaben liegt beim Beschwerdeführer in seinem aktuellen Zustand sowohl im Klinikrahmen wie auch im Falle einer baldigen Entlassung eine erhebliche und unmittelbar drohende Fremdgefährdung vor. Sein kurzer, gereizter und bedrohlicher Auftritt zu Beginn der Anhörung deutete ebenfalls klar auf einen fremdaggressiven Zustand hin. Auch die Belastung für die Familie dürfte erheblich und akut sein, zumal die familiären Beziehungen offenbar schwer belastet und ungeklärt sind. Die Fremdgefährdung ist daher als erheblich und akut zu qualifizieren. Urteil F 2021 38 9