4.1.3 Eine Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität steht beim Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht offenkundig nicht im Vordergrund. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne ist demgegenüber im Falle einer sofortigen Entlassung als erheblich und unmittelbar drohend anzusehen. Dem Beschwerdeführer droht Verwahrlosung, da er – abgesehen von einem Notzimmer der L.________ – weder eine gesicherte Unterkunft, noch eine geregelte Beschäftigung oder Einkünfte hat, sodass er im Falle einer baldigen Entlassung Gefahr läuft, aus allen sozialen Netzen zu fallen. Seine persönliche, berufliche und wirtschaftliche Zukunft ist dadurch schwerwiegend gefährdet. Sodann besteht bei weiterem