4.1.2 Der gerichtliche Gutachter Dr. G.________ sah keine Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität und zwar weder im Klinikrahmen noch im Falle einer baldigen Entlassung. Demgegenüber sei die Selbstgefährdung insbesondere im Sinne einer Verwahrlosung erheblich und unmittelbar drohend. In seinem jetzigen Zustand sei er kaum fähig, einen klaren Gedanken zu fassen; so kriege er auch keine Planung auf die Reihe. Es drohten ihm auch mangelnde Hygiene, Mangelernährung und die Gefahr von Unfällen. Eine Selbstgefährdung sei auch nicht auszuschliessen, wenn er bei einer seiner Pöbeleien auf einen Kontrahenten treffen würde, der sich zur Wehr setzen könnte.