4.1.1 Oberärztin Dr. E.________ verneinte das Vorliegen einer Suizidgefahr. Der Beschwerdeführer sei allerdings wahnhaft, eine Selbstgefährdung deshalb nicht per se auszuschliessen. Eine drogeninduzierte Psychose sei ein Zustand, in dem der Patient wirklich sehr impulsiv handle und bei dem es sein könne, dass er in einem Moment raptusartig in der Lage sei, sich umzubringen. Eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne insbesondere von Verwahrlosung sei erheblich und unmittelbar drohend. Er habe keine Wohnung, sei obdachlos und arbeitslos und lebe vom Sozialgeld. Es liege damit ein sozialer Abstieg aufgrund der Polytoxikomanie vor.