3.4 Der gerichtliche Gutachter Dr. G.________ führte aus, beim Beschwerdeführer sei von einer drogeninduzierten Psychose auszugehen. Eventuell könnten auch weitere Diagnosen im Hintergrund stehen. Im Rahmen einer Arbeitshypothese sei am ehesten an eine Mischpsychose zu denken, da er wahnhaft, angetrieben aber auch wieder affektinkontinent sei. Es könne eine schizoaffektive oder auch eine bipolare Störung vorliegen. Er sei aktuell – wie auch beim Klinikeintritt – in einem schlechten Zustand. Er sei affektlabil, affektinkontinent, impulsiv und könne sein Verhalten kaum kontrollieren.