2.1 Die Anhörung des Betroffenen ist zwar gesetzlich vorgesehen. Allerdings hat es der Beschwerdeführer sich selber zuzuschreiben, wenn das Gericht ihn – abgesehen von einer kurzen Vorstellung – nicht persönlich anhören konnte. Immerhin konnte sich sein Rechtsvertreter in seinem Namen äussern. Bei dieser Sachlage ist anhand der Akten, der Aussagen der Klinikvertreterinnen und des Gutachtens des Sachverständigen zu entscheiden.