{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-09-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-38_2021-09-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_38_5725904a692227324825c1f1a293ecdee6b59888bac7598e55cf1bc1111133497e98a98a039099e3d24c69114d5cdf3a62cee7ea3fdb59fb1e1213cfe47650ce?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee6b59888bac7598e55cf1bc1111133497e98a98a039099e3d24c69114d5cdf3a62cee7ea3fdb59fb1e1213cfe47650ce&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_38", "Checksum": "b2c0f3a5543205176f059278bedb8851"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 14.09.2021 F 2021 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:14", "Checksum": "30e59c8f8a080d26c54a25406e7bf67f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 14.09.2021 F 2021 38\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n5.3 Nach Ansicht von Klinikärztin Dr. E.________ ist ein stationärer Aufenthalt aktuell\nfür voraussichtlich bis zu sechs Wochen noch notwendig. Im Falle einer baldigen Entlassung sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer weiterhin konsumieren und sich\ndie drogeninduzierte Psychose verschlechtern würde. Er werde dann wieder auffällig und\nerneut in die Klinik eingewiesen. Dies dürfte innert weniger Tage der Fall sein.\n\n5.4 Gutachter Dr. G.________ ist ebenfalls der Meinung, dass eine stationäre\nBehandlung für mindestens sechs Wochen notwendig sei. Seiner Ansicht nach ist die\nsechswöchige FU-Frist sogar eher knapp bemessen. Wenn der Beschwerdeführer sofort\nentlassen würde, wäre er aller Wahrscheinlichkeit nach innert Tagen wieder in der Klinik.\nEr könne sich kaum kontrollieren. Wenn er eingegrenzt werde, passiere wieder etwas,\nwerfe er wieder Stühle herum und dann werde er wieder in die Klinik gebracht. Auf Frage\ndes beschwerdeführerischen Rechtsvertreters erklärte Dr. G.________, dass die\nRückfallgefahr sehr hoch sei und er sie auf 100 % ansetze.\n\n5.5 Eine Zurückbehaltung gegen den Willen des Betroffenen ist – wie erwähnt – nur\ndann zulässig und verhältnismässig, wenn ihm die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer leidet offenkundig an einer\nschwerwiegenden psychischen Störung und ist polytoxikoman; insbesondere konsumiert\ner Cannabis und Kokain, was bei seiner Störung als gefährlich beschrieben wird. Es besteht bei ihm damit ein Schwächezustand im Sinne des Gesetzes. Er weist zudem ein erhebliches und unmittelbar drohendes Selbst- und Fremdgefährdungspotential auf und ist\ndaher auch in besonderem Masse schutzbedürftig. Er ist sodann weder krankheitseinsichtig noch behandlungs- oder abstinenzbereit. Würde er in seinem aktuellen Zustand sofort\nin die alten desolaten Verhältnisse entlassen, wäre mit weiterem unkontrolliertem Drogenund Alkoholkonsum und damit auch mit weiteren Krisensituationen zu rechnen, die aller\nWahrscheinlichkeit nach erneut eine zwangsweise Klinikunterbringung zur Folge hätten.\nDamit dieser Gefahr adäquat begegnet werden kann, bedarf es vor einer Entlassung weiterer diagnostischer Abklärungen und die Nachbetreuung muss sorgfältig vorbereitet sein.\nErst wenn die fundamentalsten Rahmenbedingungen geklärt und organisiert sind, kann\ndie FU aufgehoben und der Beschwerdeführer aus der Klinik entlassen werden. Eine weitere Zurückbehaltung in der Klinik für einige wenige Wochen erscheint jedenfalls notwendig und auch gerechtfertigt, wenn man die Folgen einer sofortigen Entlassung bedenkt.\n\nUrteil F 2021 38\n11\n\nDie Einweisung in die Klinik, die im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB eine geeignete Einrichtung für den Beschwerdeführer ist, ist zu Recht erfolgt und die weitere Zurückbehaltung ist in Berücksichtigung aller Umstände angesichts der zu erwartenden gravierenden\nFolgen einer sofortigen Entlassung notwendig und auch verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n5.6 Die ärztliche Unterbringung ist grundsätzlich bis insgesamt maximal sechs Wochen gültig. In dieser Zeit bleibt die Klinik für eine allfällige Entlassung zuständig (Art. 429\nAbs. 1 und 3 ZGB; § 51 Abs. 3 EG ZGB). Muss die Unterbringung über sechs Wochen\nhinaus weitergeführt werden, hat die Klinik rechtzeitig, d.h. spätestens acht Tage vor Ablauf der sechswöchigen Frist, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu informieren\nund einen behördlichen Entscheid über die Fortführung der Unterbringung zu beantragen\n(§ 53 EG ZGB).\n\n6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen.\n\nSein Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist derzeit noch nicht\nspruchreif, da es bis heute an einem substantiierten Gesuch fehlt (siehe dazu § 27 VRG).\nDem Beschwerdeführer ist diesbezüglich Frist anzusetzen zur Einreichung entsprechender Belege.\n\nUrteil F 2021 38\n12\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\nDas Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung eines unentgeltlichen\nRechtsbeistands wird ad separatum verwiesen und die Rechtsvertreter werden\naufgefordert, ein substantiiertes Gesuch bis 21. September 2021 einzureichen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an Dr. med.\nD.________ und an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee.\n\nZug, 14. September 2021\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil F 2021 38\n"}