{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-09-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-38_2021-09-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_38_5725904a692227324825c1f1a293ecdee6b59888bac7598e55cf1bc1111133497e98a98a039099e3d24c69114d5cdf3a62cee7ea3fdb59fb1e1213cfe47650ce?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee6b59888bac7598e55cf1bc1111133497e98a98a039099e3d24c69114d5cdf3a62cee7ea3fdb59fb1e1213cfe47650ce&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_38", "Checksum": "b2c0f3a5543205176f059278bedb8851"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 14.09.2021 F 2021 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:14", "Checksum": "30e59c8f8a080d26c54a25406e7bf67f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 14.09.2021 F 2021 38\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib\nund Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen\ndes Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen\nFremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung\ndurch den Betroffenen mitzuberücksichtigen, auch wenn eine solche Belastung für sich\nallein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreichen kann (Spirig, Zürcher\nKommentar, altArt. 397a N 336 ff.). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz\nder betroffenen Person, nicht ihrer Umgebung; entsprechend ist die Fremdgefährdung weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch für eine Unterbringung ausreichend\n(Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 41 mit Hinweisen). Das geltende Recht hält im\nGegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht nur die Belastung sondern auch der\nSchutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (Geiser/Etzensberger, a.a.O.,\nArt. 426 N 42).\n\n4.2.1 Nach Ansicht von Oberärztin Dr. E.________ besteht sowohl im Klinikrahmen als\nauch im Fall einer baldigen Entlassung eine erhebliche und unmittelbar drohende Fremdgefährdung. In der Klinik sei es zwei Mal zu fremdaggressiven Vorfällen gekommen, bei\ndenen die Polizei habe aufgeboten werden müssen, um den Patienten isolieren und sedieren zu können. Er sei gross und stark und wirke bedrohlich. Vor der Einweisung habe er ja\noffenbar in einem Restaurant Stühle herumgeworfen. Wenn er auf der Strasse mit anderen Menschen irgendeinen Konflikt habe, sei er auch hier fremdgefährlich.\n\n4.2.2 Gutachter Dr. G.________ beurteilt den Beschwerdeführer sowohl im\nKlinikrahmen wie auch im Falle einer baldigen Entlassung als fremdgefährlich. Er sei\nschon hier sehr bedrohlich, er sei ja 190 cm gross und auch kräftig. Im Restaurant sei er\nso auffällig und aggressiv gewesen, dass er in die Klinik eingewiesen worden sei. Auch die\nBelastung für sein Umfeld, insbesondere die Mutter, sei als gross zu beurteilen.\n\n4.2.3 In Berücksichtigung der Vorgeschichte und auch der ärztlichen Angaben liegt beim\nBeschwerdeführer in seinem aktuellen Zustand sowohl im Klinikrahmen wie auch im Falle\neiner baldigen Entlassung eine erhebliche und unmittelbar drohende Fremdgefährdung\nvor. Sein kurzer, gereizter und bedrohlicher Auftritt zu Beginn der Anhörung deutete ebenfalls klar auf einen fremdaggressiven Zustand hin. Auch die Belastung für die Familie dürfte erheblich und akut sein, zumal die familiären Beziehungen offenbar schwer belastet und\nungeklärt sind. Die Fremdgefährdung ist daher als erheblich und akut zu qualifizieren.\n\nUrteil F 2021 38\n9\n\n4.3 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass das beim Beschwerdeführer\nbestehende Selbst- und Fremdgefährdungspotential sowohl im Klinikrahmen als auch im\nFalle einer baldigen Entlassung als erheblich und unmittelbar drohend zu qualifizieren ist.\n\n5. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist schliesslich zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die nötige persönliche Fürsorge im Zusammenhang mit seiner Erkrankung\nauch anders als im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts erwiesen werden könnte,\nbeispielsweise durch eine ambulante Psychotherapie bzw. eine ambulante Abgabe von\nMedikamenten und eine betreute Unterbringungsform. Bei der Beurteilung dieser Frage\nsind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer\nund sozialer Hinsicht. Diese Kriterien sind gegeneinander abzuwägen. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage der betroffenen Person im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides.\n\n5.1 Nach übereinstimmender Ansicht von Oberärztin Dr. E.________ und Gutachter\nDr. G.________ besteht beim Beschwerdeführer weder eine Krankheitseinsicht noch eine\nBehandlungsbereitschaft. Eine Bereitschaft, auf Alkohol und Drogen zu verzichten, besteht\nbeim Beschwerdeführer nach Dr. G.________ nicht, denn eine solche Abstinenz komme\nmeist zu spät, wenn der Abstieg schon komplett passiert sei. Der Beschwerdeführer selber\nhat mit seinem Verhalten im Rahmen der Anhörung klar dokumentiert, dass es ihm sowohl\nan einer glaubwürdigen Krankheitseinsicht als auch an einer ernsthaften Behandlungsoder Abstinenzbereitschaft völlig fehlt.\n\n5.2 Die sozialen Begleitumstände sind äusserst ungünstig. Der 32 Jahre alte Beschwerdeführer hat – abgesehen von einem Notschlafzimmer – keine Unterkunft, ist arbeitslos, hat keine Beschäftigung und damit auch keine Tagesstruktur. Sein soziales Beziehungsnetz besteht offenbar im Wesentlichen aus seiner Mutter, da es erhebliche familiäre Konflikte insbesondere mit dem Vater, bei dem der Einsatz häuslicher Gewalt gegenüber den Kindern vermutet wird, geben soll. Jedenfalls sind die familiären Verhältnisse\nnach wie vor unklar und das Familiensystem wird erheblich belastet durch die aktuelle Situation. Einen engen Freundes- oder Kollegenkreis scheint der Beschwerdeführer nicht zu\nhaben. Eine professionelle Betreuung hat er zurzeit ebenfalls nicht und so ist seine Situation mittlerweile auch desolat. Es fehlt ihm damit an einem sozialen Umfeld, das ihn in sei-\n\nUrteil F 2021 38\n10\n\nner aktuellen, in allen Bereichen schwierigen Situation ausreichend unterstützen und\nprofessionell beraten und betreuen könnte.\n\n"}