{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-09-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-38_2021-09-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_38_5725904a692227324825c1f1a293ecdee6b59888bac7598e55cf1bc1111133497e98a98a039099e3d24c69114d5cdf3a62cee7ea3fdb59fb1e1213cfe47650ce?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee6b59888bac7598e55cf1bc1111133497e98a98a039099e3d24c69114d5cdf3a62cee7ea3fdb59fb1e1213cfe47650ce&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_38", "Checksum": "b2c0f3a5543205176f059278bedb8851"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 14.09.2021 F 2021 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:14", "Checksum": "30e59c8f8a080d26c54a25406e7bf67f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 14.09.2021 F 2021 38\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nkönne jedoch den Grund nicht verbalisieren. Als Diagnosen wurden psychische und\nVerhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (F10.1) und akute polymorphe\npsychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (F23.0) aufgeführt.\n\n3.3 An der Anhörung vom 14. September 2021 erklärte Oberärztin Dr. E.________,\ndass beim Beschwerdeführer von einer drogeninduzierten Psychose und Polytoxikomanie,\nd.h. Abhängigkeit von vielen verschiedenen Substanzen, auszugehen sei. Beim\nKlinikeintritt sei Cannabis- und Kokainkonsum festgestellt worden und der Patient selber\nhabe erzählt, dass er regelmässig Drogen konsumiere.\n\n3.4 Der gerichtliche Gutachter Dr. G.________ führte aus, beim Beschwerdeführer sei\nvon einer drogeninduzierten Psychose auszugehen. Eventuell könnten auch weitere Diagnosen im Hintergrund stehen. Im Rahmen einer Arbeitshypothese sei am ehesten an eine\nMischpsychose zu denken, da er wahnhaft, angetrieben aber auch wieder affektinkontinent sei. Es könne eine schizoaffektive oder auch eine bipolare Störung vorliegen. Er sei\naktuell – wie auch beim Klinikeintritt – in einem schlechten Zustand. Er sei affektlabil, affektinkontinent, impulsiv und könne sein Verhalten kaum kontrollieren. Bei seinem Zustand\nsei insbesondere der Konsum von Kokain und Cannabis sehr schlecht und auch in hohem\nMasse gefährlich.\n\n3.5 Gestützt auf die Umstände der Klinikeinweisung, die ärztlichen Angaben und das\nVerhalten des Beschwerdeführers bei seinem kurzen Auftritt steht fest, dass er an einer\nschwerwiegenden psychischen Störung leidet und dass damit die erste Voraussetzung für\neine fürsorgerische Unterbringung erfüllt ist.\n\n4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die beim Beschwerdeführer bestehende psychische\nStörung eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem anhand des Fremd- und/oder Selbstgefährdungspotentials zu beurteilen ist.\n\n4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach\neiner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung bestehen, ob der Betroffene daran ist, in seiner Lebensgestaltung, seinem Verhalten in seiner Umgebung, seiner persönlichen Hygiene und seiner Gesamtverfassung in\neinen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr ent-\n\nUrteil F 2021 38\n7\n\nspricht (vgl. hierzu R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der\nFFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.).\n\n4.1.1 Oberärztin Dr. E.________ verneinte das Vorliegen einer Suizidgefahr. Der Beschwerdeführer sei allerdings wahnhaft, eine Selbstgefährdung deshalb nicht per se auszuschliessen. Eine drogeninduzierte Psychose sei ein Zustand, in dem der Patient wirklich\nsehr impulsiv handle und bei dem es sein könne, dass er in einem Moment raptusartig in\nder Lage sei, sich umzubringen. Eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne insbesondere\nvon Verwahrlosung sei erheblich und unmittelbar drohend. Er habe keine Wohnung, sei\nobdachlos und arbeitslos und lebe vom Sozialgeld. Es liege damit ein sozialer Abstieg aufgrund der Polytoxikomanie vor.\n\n4.1.2 Der gerichtliche Gutachter Dr. G.________ sah keine Selbstgefährdung im Sinne\nvon Suizidalität und zwar weder im Klinikrahmen noch im Falle einer baldigen Entlassung.\nDemgegenüber sei die Selbstgefährdung insbesondere im Sinne einer Verwahrlosung\nerheblich und unmittelbar drohend. In seinem jetzigen Zustand sei er kaum fähig, einen\nklaren Gedanken zu fassen; so kriege er auch keine Planung auf die Reihe. Es drohten\nihm auch mangelnde Hygiene, Mangelernährung und die Gefahr von Unfällen. Eine\nSelbstgefährdung sei auch nicht auszuschliessen, wenn er bei einer seiner Pöbeleien auf\neinen Kontrahenten treffen würde, der sich zur Wehr setzen könnte.\n\n4.1.3 Eine Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität steht beim Beschwerdeführer aus\närztlicher Sicht offenkundig nicht im Vordergrund. Die Selbstgefährdung in einem weiteren\nSinne ist demgegenüber im Falle einer sofortigen Entlassung als erheblich und unmittelbar\ndrohend anzusehen. Dem Beschwerdeführer droht Verwahrlosung, da er – abgesehen\nvon einem Notzimmer der L.________ – weder eine gesicherte Unterkunft, noch eine\ngeregelte Beschäftigung oder Einkünfte hat, sodass er im Falle einer baldigen Entlassung\nGefahr läuft, aus allen sozialen Netzen zu fallen. Seine persönliche, berufliche und wirtschaftliche Zukunft ist dadurch schwerwiegend gefährdet. Sodann besteht bei weiterem\nKokain- und Cannabiskonsum auch die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in seinem Zustand verunfallen und dabei sich und andere gefährden könnte. Schliesslich droht ihm\nauch die Stigmatisierung, indem er in seinem Umfeld zunehmend als psychisch kranker\nMann wahrgenommen werden dürfte, was auch sein berufliches Fortkommen erheblich\nerschweren würde.\n\nUrteil F 2021 38\n8\n\n"}