{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-09-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-38_2021-09-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_38_5725904a692227324825c1f1a293ecdee6b59888bac7598e55cf1bc1111133497e98a98a039099e3d24c69114d5cdf3a62cee7ea3fdb59fb1e1213cfe47650ce?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee6b59888bac7598e55cf1bc1111133497e98a98a039099e3d24c69114d5cdf3a62cee7ea3fdb59fb1e1213cfe47650ce&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_38", "Checksum": "b2c0f3a5543205176f059278bedb8851"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 14.09.2021 F 2021 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:14", "Checksum": "30e59c8f8a080d26c54a25406e7bf67f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 14.09.2021 F 2021 38\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nzusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Schliesslich werden\ndie Voraussetzungen auch mit Blick auf die Rechtsfolge weiter eingeschränkt. Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen nur gesetzeskonform, wenn der Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht\nwerden kann. Insofern gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip. Zudem muss die Unterbringung für den angestrebten Zweck tauglich sein. Die Zulässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung lässt sich deshalb immer nur mit Bezug auf die Einweisung in eine bestimmte\nEinrichtung beurteilen; insofern stellt der Begriff der geeigneten Einrichtung eine weitere\nEinschränkung dar (Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Erwachsenenschutz,\nArt. 426 N 7). Ziel der fürsorgerischen Unterbringung ist es, die betroffene Person in die\nSelbständigkeit zu führen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ein menschenwürdiges\nDasein zu ermöglichen. Lässt sich der Schwächezustand beseitigen oder mindestens abschwächen, ist mit der fürsorgerischen Unterbringung dafür zu sorgen, dass die betroffene\nPerson wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen\nVorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selber gestalten und organisieren kann (Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 N 14). Die FU dient in jedem Fall dem Schutz\nder betroffenen Person. Voraussetzung ist deshalb immer, dass der Betroffene eines besonderen Schutzes bedarf, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden\nkann; diese muss die persönliche Fürsorge sicherstellen (Geiser/Etzensberger, a.a.O.,\nArt. 426 N 8). Schliesslich gilt für die FU der Grundsatz der Verhältnismässigkeit; sie stellt\neinen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar und ist deshalb nur zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann. Als verhältnismässig erscheint eine FU nur, wenn mit ihr das angestrebte Ziel – in erster Linie die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung – überhaupt erreicht werden kann. Die Vor- und Nachteile, welche eine FU der\nbetroffenen Person bringt, sind gegeneinander abzuwägen. Interessen der Umgebung und\nder Öffentlichkeit haben insoweit zurückzutreten. Die Belastung für die Umgebung ist nur\nmitzuberücksichtigen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.).\n\n2.3 Eine fürsorgerische Unterbringung oder Zurückbehaltung ist nur dann zulässig,\nwenn bei der betroffenen Person einer der in Art. 426 Abs. 1 ZGB aufgeführten Schwächezustände vorliegt. Zudem muss wegen dieses Schwächezustands ein Fürsorgebedarf hinsichtlich Behandlung und/oder Betreuung bestehen, was anhand der konkreten Gefahr für\ndie Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht,\nwenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurtei-\n\nUrteil F 2021 38\n5\n\nlen ist. Danach ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob und wenn ja warum eine Behandlung einer festgestellten geistigen Störung bzw. eine Betreuung \"nötig\" ist (vgl. BGer\n5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2).\n\n3. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand im Sinne\nvon Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.\n\n3.1 Den Akten lässt sich zur Vorgeschichte entnehmen, dass der Beschwerdeführer\nein erstes Mal am 18. August 2016 per FU in die Klinik eingewiesen werden musste, da er\nerfolglos versucht hatte, sich nächtens Zugang zur Wohnung der ferienabwesenden Eltern\nzu verschaffen, für die ihm offenbar vom Vater ein Hausverbot erteilt worden war. Am frühen Morgen wurde er von der Polizei schlafend, in alkoholisiertem und verwirrtem Zustand\nvor der Türe der Polizeidienststelle Baar angetroffen. Die von der Polizei beigezogene\nNotfallpsychiaterin Dr. med. H.________ vom APD (dem heutigen APP) sah sich aufgrund\neines Gesprächs mit dem Beschwerdeführer veranlasst, ihn zur Behandlung in die Klinik\nZugersee einzuweisen, wo diagnostisch von einer akuten polymorphen psychotischen\nStörung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD-10 F23.0) und psychischen und\nVerhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) ausgegangen\nwurde. Eine Beschwerde gegen diese ärztliche FU wies das Verwaltungsgericht mit Urteil\nvom 29. August 2016 ab (F 2016 40); der gerichtliche Gutachter Dr. med. J.________,\nFacharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte aus, dass beim Beschwerdeführer\neine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vorliegen dürfte, wobei unklar sei,\nob es primär um eine schizophrene Erkrankung oder um eine drogeninduzierte Psychose\ngehe.\n\n3.2 Zur aktuellen Klinikeinweisung kam es am 5. September 2021, nachdem der Beschwerdeführer zum wiederholten Male trotz Hausverbots das Restaurant I.________ am\nBahnhof K.________ aufgesucht und dort Gäste und Personal verbal belästigt hatte. Der\nvon der Polizei aufgebotene Notfallpsychiater Dr. med. D.________ sah sich veranlasst,\nden Beschwerdeführer bei psychischer Störung und Fremdgefährdung zur Behandlung in\ndie Triaplus AG Klinik Zugersee einzuweisen. Es liege aggressives Verhalten als\npsychotische Symptomatik im Rahmen eines Rückfalls bei Polytoxikomanie vor mit\nCannabis- und Alkoholkonsum. Der Patient zeige innere Unruhe, vor allem verbales\naggressives Verhalten und leide unter Schlafstörungen mit Albträumen bei reduziertem\nAllgemeinzustand. Bei Klinikeintritt war gemäss Eintrittsbericht ein geordnetes Gespräch\nkaum möglich; der Patient sei deutlich aufgebracht und affektlabil, beginne zu weinen,\n\nUrteil F 2021 38\n6\n\n"}