{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-09-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-38_2021-09-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_38_5725904a692227324825c1f1a293ecdee6b59888bac7598e55cf1bc1111133497e98a98a039099e3d24c69114d5cdf3a62cee7ea3fdb59fb1e1213cfe47650ce?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee6b59888bac7598e55cf1bc1111133497e98a98a039099e3d24c69114d5cdf3a62cee7ea3fdb59fb1e1213cfe47650ce&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_38", "Checksum": "b2c0f3a5543205176f059278bedb8851"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 14.09.2021 F 2021 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:14", "Checksum": "30e59c8f8a080d26c54a25406e7bf67f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 14.09.2021 F 2021 38\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer\nGerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler\n\nU R T E I L vom 14. September 2021 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nB.________, zzt. Triaplus AG Klinik Zugersee, 6317 Oberwil b. Zug\nBeschwerdeführer\nvertreten durch RA Dr. C.________, substituiert durch MLaw A.________,\ndaselbst\n\ngegen\n\nD.________, Dr. med., Zug\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug\nweitere Verfahrensbeteiligte\n\nbetreffend\nFürsorgerische Unterbringung\n\nF 2021 38\n2\n\nA. B.________, geboren am _____ 1989, wurde am 5. September 2021 von Dr. med.\nD.________ mit ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Triaplus AG Klinik\nZugersee eingewiesen.\n\nB. Gegen diese Einweisung beschwerte sich B.________ am 7. September 2021\n(Poststempel; Eingang auf der Gerichtskanzlei am 8. September 2021) beim Verwaltungsgericht und beantragte eine Anhörung, da er mit der ärztlichen FU nicht einverstanden sei.\n\nC. Mit Eingabe vom 13. September 2021 konstituierte sich RA Dr. C.________ als\nRechtsvertreter des Beschwerdeführers und ersuchte um unentgeltliche Prozessführung\nund um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand.\n\nD. Am 14. September 2021 sollte der Beschwerdeführer von der fürsorgerechtlichen\nKammer in der Triaplus AG Klinik Zugersee persönlich angehört werden. Allerdings verliess er die Anhörung nach Abgabe eines in sehr gereiztem Ton vorgetragenen, kurzen\nStatements und kehrte auf Station zurück. Die Anhörung und Verhandlung wurde danach\nohne ihn weitergeführt. Daran nahmen seitens des Beschwerdeführers sein Rechtsvertreter MLaw A.________, seitens der Klinik Oberärztin Dr. med. E.________ und\nPsychologin M.Sc. F.________ sowie als gerichtlicher Gutachter Dr. med. G.________,\nFacharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, teil, der im Anschluss an die Anhörung\nsein Gutachten mündlich erstattete. Nach einer abschliessenden Stellungnahme des\nbeschwerdeführerischen Rechtsvertreters, der eine Entlassung bei Wegfall der Fremdgefährdung beantragte, und der Klinikvertreterinnen wurde die Verhandlung für die Beratung\nund Urteilsfällung unterbrochen und danach wurde der Urteilsspruch mündlich eröffnet.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurteilung\nvon Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig\n\nUrteil F 2021 38\n3\n\nist das Verwaltungsgericht, wenn die angefochtene Massnahme auf dem Hoheitsgebiet\ndes Kantons Zug angeordnet worden ist (s. dazu BGE 146 III 377). Der Beschwerdeführer\nist in Zug – mithin im Hoheitsgebiet des Kantons Zug – von einem in Zug praktizierenden\nArzt eingewiesen worden, sodass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und die fristgerecht eingereichte und den minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist.\n\n2. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426\nAbs. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Die Belastung und der Schutz\nvon Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene\nPerson wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429\nAbs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde\nvorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e\nAbs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss zudem gestützt auf das Gutachten einer\nsachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).\n\n2.1 Die Anhörung des Betroffenen ist zwar gesetzlich vorgesehen. Allerdings hat es\nder Beschwerdeführer sich selber zuzuschreiben, wenn das Gericht ihn – abgesehen von\neiner kurzen Vorstellung – nicht persönlich anhören konnte. Immerhin konnte sich sein\nRechtsvertreter in seinem Namen äussern. Bei dieser Sachlage ist anhand der Akten, der\nAussagen der Klinikvertreterinnen und des Gutachtens des Sachverständigen zu entscheiden.\n\n2.2 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung das\nVorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behandlung oder Betreuung notwendig\nmacht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann. Die Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine FU nie zu rechtfertigen, sondern immer nur\n\nUrteil F 2021 38\n4\n\n"}