Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass es der Beschwerdeführerin offen steht, auf freiwilliger Basis in der Klinik zu bleiben, bis der Austritt in eine neue Unterkunft vorbereitet sein wird. Der Klinik wird dringend empfohlen, sich umgehend mit der ambulanten Behandlerin Dr. F.________ in Verbindung zu setzen und sie auf die neuste Diagnostik hinzuweisen. 6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist der ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen. Urteil F 2021 36 12