Die Einweisung in die Klinik, die im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB eine geeignete Einrichtung für die Beschwerdeführerin ist, ist daher zwar zu Recht erfolgt. Die weitere Zurückbehaltung hingegen ist in Berücksichtigung aller Umstände im Urteilszeitpunkt nicht mehr verhältnismässig und daher aufzuheben. Die Beschwerde erweist sich mithin als begründet und ist gutzuheissen; die Beschwerdeführerin ist unverzüglich aus der Klinik zu entlassen.