Ein weiteres Verbleiben in der Klinik ohne adäquate Medikation würde kaum zu einer Verbesserung des Beschwerdebildes führen und wäre dementsprechend nutzlos und damit aber auch nicht verhältnismässig. Es ist in jedem Fall zu hoffen, dass die Beschwerdeführerin – nach Kontaktaufnahme mit Dr. F.________ – noch im Klinikrahmen oder auch nach der Entlassung auf ihre ambulante Behandlerin hören und sich auf die angepasste Medikation einlassen wird. Die Einweisung in die Klinik, die im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB eine geeignete Einrichtung für die Beschwerdeführerin ist, ist daher zwar zu Recht erfolgt.