aufenthalt nicht mit dem Erreichen einer Compliance gerechnet werden kann, nachdem die Beschwerdeführerin auch eine an die neu gestellte Diagnose angepasste adäquate Medikation ablehnt und sich eine zwangsweise Verabreichung jedenfalls derzeit wohl noch nicht rechtfertigen liesse. Ein weiteres Verbleiben in der Klinik ohne adäquate Medikation würde kaum zu einer Verbesserung des Beschwerdebildes führen und wäre dementsprechend nutzlos und damit aber auch nicht verhältnismässig.