5.4 Eine Zurückbehaltung gegen den Willen des Betroffenen ist – wie erwähnt – nur dann zulässig und verhältnismässig, wenn ihm die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann. Die Beschwerdeführerin leidet an einer schwerwiegenden psychischen Störung und damit an einem Schwächezustand im Sinne des Gesetzes. Sie weist ein erhebliches Selbst- und Fremdgefährdungspotential auf. Sie ist nur teilweise krankheitseinsichtig und offenbar nur so weit behandlungsbereit, als ihr die Medikamente von ihrer psychiatrischen Behandlerin Dr. F.________ verordnet werden, der sie wohl weitgehend vertraut.