5.3 Ein stationärer Aufenthalt ist aus Sicht von Klinikarzt C.________ für einige weitere Wochen notwendig. Nach Ansicht von Gutachter Dr. D.________ ist ein stationärer Klinikaufenthalt indessen nicht notwendig, auch wenn er sehr wünschenswert wäre. Die Frage sei, was man im Klinikrahmen mit der Beschwerdeführerin machen wolle. Sie sei nicht bereit, Medikamente einzunehmen, obwohl dies wichtig wäre; die Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung dürften seiner Ansicht nach wohl eher nicht gegeben sein. Dementsprechend würde man sie in der Klinik lediglich beherbergen und verpflegen.