_ aufgehoben und das müsse man ausnützen; dies sei ein Pluspunkt. Die Beschwerdeführerin selber gab an, dass sie sicher keine Medikamente in der Klinik einnehmen werde, sofern diese nicht von Dr. F.________ verschrieben würden. Sie würde nach der Entlassung weiterhin zu ihrer Psychiaterin gehen und auch die von ihr verschriebenen Medikamente einnehmen. Diese Aussagen der Beschwerdeführerin erscheinen durchaus ernsthaft und werden auch vom Klinikarzt und dem Gutachter als glaubwürdig angesehen. Damit besteht bei der Beschwerdeführerin immerhin eine teilweise Krankheitseinsicht und eine ernsthafte Compliance, solange Dr. F.________ involviert ist und ihr eine adäquate Medikation verschreibt.