5.1 Nach Ansicht von Klinikarzt C.________ besteht bei der Beschwerdeführerin weder eine Krankheitseinsicht noch eine Behandlungsbereitschaft. Sie verweigere auch die Medikamente, die körperliche Untersuchung und bis vor kurzem auch eine Blutentnahme. Der gerichtliche Gutachter Dr. D.________ sieht bei der Beschwerdeführerin immerhin eine teilweise Krankheitseinsicht und auch eine partielle Behandlungsbereitschaft. Im Klinikrahmen sei die Patientin derart verbohrt bezüglich Medikation, dass sich in der Klinik auch nichts mehr daran ändern werde; es sei chancenlos. Allerdings fühle sich die Patientin offenbar bei Dr. F.________ aufgehoben und das müsse man ausnützen;