4.3 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass das bei der Beschwerdeführerin bestehende Selbst- und Fremdgefährdungspotential zwar insgesamt als erheblich, Urteil F 2021 36 9 indessen als noch nicht unmittelbar drohend zu qualifizieren ist. Ein Behandlungs- und Betreuungsbedarf ist damit grundsätzlich gegeben.