4.2.3 Eine Fremdgefährdung, die über eine verbale Aggression hinausgeht, ist gestützt auf die ärztlichen Angaben sowohl im Klinikrahmen als auch im Falle einer baldigen Entlassung nicht als schwerwiegend und unmittelbar drohend zu qualifizieren, auch wenn eine solche nicht ausgeschlossen werden kann. Sollte die Beschwerdeführerin allerdings versuchen, in ihrem aktuellen Zustand und ohne adäquate Medikation wieder bei ihrer Schwester oder ihrem Ex-Partner unterzukommen, so könnte dies durchaus zu einer erheblichen Zunahme der Fremdaggressivität führen; in diesem Fall wäre auch die Belastung für das soziale Umfeld schwerwiegend und unzumutbar.