4.2.2 Gutachter Dr. D.________ ist nicht der Ansicht, dass bei der Beschwerdeführerin im Falle einer baldigen Entlassung eine erhebliche und unmittelbare drohende Fremdgefährdung besteht. Das aggressive Verhalten, das sie in der Klinik zeige, sei wohl teilweise auch durch den Klinikaufenthalt provoziert. Draussen könnte sie spazieren und im See schwimmen gehen; dort ecke sie dann wahrscheinlich weniger an. Die Belastung für die Umgebung sei nicht gross, so lange die Beschwerdeführerin nicht wieder versuche, sich bei der Verwandtschaft einzuquartieren.