4.1.3 Eine Selbstgefährdung im Sinne von erheblicher und akuter Suizidalität ist gestützt auf die ärztlichen Angaben sowohl im Klinikrahmen wie auch im Falle einer baldigen Entlassung zu verneinen, auch wenn ein 2018 erfolgter Suizidversuch nicht völlig ausser Acht gelassen werden darf. Es besteht sodann eine drohende Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne von Verwahrlosung, Mangelernährung, sozialem Rückzug und Stigmatisierung. Allerdings dürfte sich die Beschwerdeführerin in ihrer jetzigen hypomanischen Phase nach Ansicht von Dr. D.________ durchaus selber zu helfen wissen.