4.1.2 Gutachter Dr. D.________ sieht bei der Beschwerdeführerin weder im Klinikrahmen noch im Falle einer baldigen Entlassung eine erhebliche und unmittelbar drohende Suizidalität. Eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne sei zwar möglich in Bezug auf eine mögliche Obdachlosigkeit, die schon Sorgen mache. Allerdings glaube er, dass sich die Beschwerdeführerin im Falle einer Entlassung selber zu helfen wisse und sie sich ein billiges Hotel organisieren könne. Eine Mangelernährung könnte ebenfalls eintreten und durch den sozialen Rückzug würde sie allenfalls auch ausgegrenzt.