4.1.1 Eine Selbstgefährdung im Sinne von erheblicher und akuter Suizidalität besteht nach Ansicht von Assistenzarzt C.________ im Klinikrahmen nicht; im Falle einer baldigen Entlassung sei die Suizidalität schwer einzuschätzen. Eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne von Verwahrlosung und Mangelernährung sei hingegen vorhanden insbesondere dann, wenn die Beschwerdeführerin sich wieder zurückziehe, nichts esse und nur im Bett liege.