3.6 Gestützt auf die Vorgeschichte, die ärztlichen Angaben und die Äusserungen der Beschwerdeführerin an der Anhörung steht ausser Zweifel, dass sie an einer schwerwiegenden psychischen Störung leidet und zwar unabhängig davon, ob es sich nun – nach neusten Erkenntnissen – tatsächlich um eine bipolare Störung handelt. Bei ihr liegt mithin ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vor, sodass die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung erfüllt ist.