3.2 Am 2. September 2021 ordnete Dr. med. B.________ wegen einer psychischen Störung und schwerer Verwahrlosung bei Selbstgefährdung eine fürsorgerische Unterbringung an und wies die Beschwerdeführerin zur Behandlung in die Triaplus AG Klinik Zugersee ein. Zur Begründung führte er in der FU-Anordnung und im Kurzeinweisungszeugnis im Wesentlichen an, dass sich das private Umfeld an den G.________ gewandt habe, weil die Beschwerdeführerin sich sehr zurückgezogen habe, das Zimmer nicht mehr verlasse, nicht spreche und auch nicht esse. Sie nehme auch keine Medikamente mehr ein und erkläre, dass ihr Leben zu Ende sei. Doktor B.__