{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-09-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-36_2021-09-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_36_5725904a692227324825c1f1a293ecde45e962ae9b3918ed80d3d53fb5a44e15192a26778be80ae56a56b595d10a42ae3791bdeac9d9c1ceeef9256c70fd6e9d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde45e962ae9b3918ed80d3d53fb5a44e15192a26778be80ae56a56b595d10a42ae3791bdeac9d9c1ceeef9256c70fd6e9d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_36", "Checksum": "9459bae1e259bab2d7f2f297e5c938be"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.09.2021 F 2021 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:14", "Checksum": "84d3cc82ea7aeddee171b5c1323eee49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.09.2021 F 2021 36\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nkommen können. Das Verhältnis zu ihren Verwandten ist durch die gegenwärtige Situation\nerheblich belastet und andere enge soziale Kontakte scheint die Beschwerdeführerin nicht\nzu haben. Ihre Stelle als Dentalhygienikerin hat sie vor einiger Zeit verloren und es ist\nauch fraglich, ob sie die Tätigkeit bei der H.________ wird weiter ausüben können,\nnachdem es dort ebenfalls zu Differenzen gekommen ist. Immerhin hat die\nBeschwerdeführerin ihre behandelnde Psychiaterin beim G.________, der sie offenbar\nweitgehend vertraut und in deren Behandlung sie sich auch nach dem Klinikaustritt wieder\nbegeben will. Das bestehende Beziehungsnetz und auch die Behandlung bei\nDr. F.________ hat indessen die aktuelle Krisensituation nicht zu verhindern vermocht.\nDies ist wohl nicht zuletzt auf die nicht mehr adäquate Medikation zurückzuführen,\nnachdem nun erstmals in der Klinik nicht mehr von einer depressiven Episode, sondern\nvielmehr von einer bipolaren Störung ausgegangen wird.\n\n5.3 Ein stationärer Aufenthalt ist aus Sicht von Klinikarzt C.________ für einige\nweitere Wochen notwendig. Nach Ansicht von Gutachter Dr. D.________ ist ein\nstationärer Klinikaufenthalt indessen nicht notwendig, auch wenn er sehr wünschenswert\nwäre. Die Frage sei, was man im Klinikrahmen mit der Beschwerdeführerin machen wolle.\nSie sei nicht bereit, Medikamente einzunehmen, obwohl dies wichtig wäre; die\nVoraussetzungen für eine Zwangsbehandlung dürften seiner Ansicht nach wohl eher nicht\ngegeben sein. Dementsprechend würde man sie in der Klinik lediglich beherbergen und\nverpflegen.\n\n5.4 Eine Zurückbehaltung gegen den Willen des Betroffenen ist – wie erwähnt – nur\ndann zulässig und verhältnismässig, wenn ihm die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann. Die Beschwerdeführerin leidet an einer schwerwiegenden psychischen Störung und damit an einem Schwächezustand im Sinne des Gesetzes.\nSie weist ein erhebliches Selbst- und Fremdgefährdungspotential auf. Sie ist nur teilweise\nkrankheitseinsichtig und offenbar nur so weit behandlungsbereit, als ihr die Medikamente\nvon ihrer psychiatrischen Behandlerin Dr. F.________ verordnet werden, der sie wohl\nweitgehend vertraut. Ein entsprechender Kontakt der Klinik mit der ambulanten Behandlerin erscheint daher dringlich und sollte unbedingt aufgenommen werden. Würde die Beschwerdeführerin in ihrem aktuellen hypomanischen Zustand und ohne adäquate Behandlung aus der Klinik entlassen, ist damit zu rechnen, dass ihr Zustand aller Wahrscheinlichkeit nach gleich schlecht bleibt oder sich gar noch verschlechtern wird. Vorfälle, wie sie zur\nEinweisung geführt haben, sind nicht ausgeschlossen. Gegen eine weitere Zurückbehaltung in der Klinik spricht indessen, dass aus heutiger Sicht auch bei einem längeren Klinik-\n\nUrteil F 2021 36\n11\n\naufenthalt nicht mit dem Erreichen einer Compliance gerechnet werden kann, nachdem\ndie Beschwerdeführerin auch eine an die neu gestellte Diagnose angepasste adäquate\nMedikation ablehnt und sich eine zwangsweise Verabreichung jedenfalls derzeit wohl noch\nnicht rechtfertigen liesse. Ein weiteres Verbleiben in der Klinik ohne adäquate Medikation\nwürde kaum zu einer Verbesserung des Beschwerdebildes führen und wäre dementsprechend nutzlos und damit aber auch nicht verhältnismässig. Es ist in jedem Fall zu hoffen,\ndass die Beschwerdeführerin – nach Kontaktaufnahme mit Dr. F.________ – noch im\nKlinikrahmen oder auch nach der Entlassung auf ihre ambulante Behandlerin hören und\nsich auf die angepasste Medikation einlassen wird. Die Einweisung in die Klinik, die im\nSinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB eine geeignete Einrichtung für die Beschwerdeführerin ist,\nist daher zwar zu Recht erfolgt. Die weitere Zurückbehaltung hingegen ist in Berücksichtigung aller Umstände im Urteilszeitpunkt nicht mehr verhältnismässig und daher aufzuheben. Die Beschwerde erweist sich mithin als begründet und ist gutzuheissen; die Beschwerdeführerin ist unverzüglich aus der Klinik zu entlassen.\n\nDer Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass es der Beschwerdeführerin offen\nsteht, auf freiwilliger Basis in der Klinik zu bleiben, bis der Austritt in eine neue Unterkunft\nvorbereitet sein wird. Der Klinik wird dringend empfohlen, sich umgehend mit der ambulanten Behandlerin Dr. F.________ in Verbindung zu setzen und sie auf die neuste\nDiagnostik hinzuweisen.\n\n6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist der ohnehin nicht anwaltlich\nvertretenen Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen.\n\nUrteil F 2021 36\n12\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die fürsorgerische Unterbringung\naufgehoben wird. Die Beschwerdeführerin ist umgehend aus der Klinik zu\nentlassen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann – soweit er nicht die Aufhebung der fürsorgerischen\nUnterbringung betrifft – innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim\nSchweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung),\nan Dr. med. B.________ und an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik\nZugersee.\n\nZug, 13. September 2021\n\n"}