{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-09-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-36_2021-09-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_36_5725904a692227324825c1f1a293ecde45e962ae9b3918ed80d3d53fb5a44e15192a26778be80ae56a56b595d10a42ae3791bdeac9d9c1ceeef9256c70fd6e9d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde45e962ae9b3918ed80d3d53fb5a44e15192a26778be80ae56a56b595d10a42ae3791bdeac9d9c1ceeef9256c70fd6e9d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_36", "Checksum": "9459bae1e259bab2d7f2f297e5c938be"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.09.2021 F 2021 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:14", "Checksum": "84d3cc82ea7aeddee171b5c1323eee49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.09.2021 F 2021 36\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nKommentar, N 336 ff. zu altArt. 397a ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem\nSchutz der betroffenen Person, nicht ihrer Umgebung; entsprechend ist die Fremdgefährdung weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch für eine Unterbringung ausreichend\n(Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 41 zu Art. 426 ZGB mit Hinweisen). Das geltende Recht\nhält im Gegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht nur die Belastung, sondern\nauch der Schutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (Geiser/Etzensberger,\na.a.O., N 42 zu Art. 426 ZGB).\n\n4.2.1 Nach den Aussagen von Assistenzarzt C.________ ist es im Klinikrahmen bisher\nnicht zu körperlichen Aggressionen gekommen, auch wenn die Beschwerdeführerin verbal\nsehr aggressiv und beleidigend sei. Gemäss Bericht der Familie soll sie noch zu Hause\nihre Schwester und den Ex-Partner körperlich angegriffen haben. Im Falle einer baldigen\nEntlassung sei eine Fremdgefährdung nicht auszuschliessen und zwar insbesondere\ndann, wenn sie in eine manische Phase gerate und gereizt sei. Die Belastung für die\nFamilie und den Ex-Freund scheine gross zu sein.\n\n4.2.2 Gutachter Dr. D.________ ist nicht der Ansicht, dass bei der Beschwerdeführerin\nim Falle einer baldigen Entlassung eine erhebliche und unmittelbare drohende\nFremdgefährdung besteht. Das aggressive Verhalten, das sie in der Klinik zeige, sei wohl\nteilweise auch durch den Klinikaufenthalt provoziert. Draussen könnte sie spazieren und\nim See schwimmen gehen; dort ecke sie dann wahrscheinlich weniger an. Die Belastung\nfür die Umgebung sei nicht gross, so lange die Beschwerdeführerin nicht wieder versuche,\nsich bei der Verwandtschaft einzuquartieren.\n\n4.2.3 Eine Fremdgefährdung, die über eine verbale Aggression hinausgeht, ist gestützt\nauf die ärztlichen Angaben sowohl im Klinikrahmen als auch im Falle einer baldigen Entlassung nicht als schwerwiegend und unmittelbar drohend zu qualifizieren, auch wenn\neine solche nicht ausgeschlossen werden kann. Sollte die Beschwerdeführerin allerdings\nversuchen, in ihrem aktuellen Zustand und ohne adäquate Medikation wieder bei ihrer\nSchwester oder ihrem Ex-Partner unterzukommen, so könnte dies durchaus zu einer erheblichen Zunahme der Fremdaggressivität führen; in diesem Fall wäre auch die Belastung für das soziale Umfeld schwerwiegend und unzumutbar.\n\n4.3 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass das bei der Beschwerdeführerin bestehende Selbst- und Fremdgefährdungspotential zwar insgesamt als erheblich,\n\nUrteil F 2021 36\n9\n\nindessen als noch nicht unmittelbar drohend zu qualifizieren ist. Ein Behandlungs- und Betreuungsbedarf ist damit grundsätzlich gegeben.\n\n5. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist schliesslich zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die nötige persönliche Fürsorge im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung\nauch anders als im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts erwiesen werden könnte,\nbeispielsweise durch eine ambulante Psychotherapie bzw. eine ambulante Abgabe von\nMedikamenten. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und\ndie Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer und sozialer Hinsicht. Diese Kriterien sind gegeneinander abzuwägen. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage der betroffenen Person im Zeitpunkt des\njeweiligen Entscheides.\n\n5.1 Nach Ansicht von Klinikarzt C.________ besteht bei der Beschwerdeführerin\nweder eine Krankheitseinsicht noch eine Behandlungsbereitschaft. Sie verweigere auch\ndie Medikamente, die körperliche Untersuchung und bis vor kurzem auch eine\nBlutentnahme. Der gerichtliche Gutachter Dr. D.________ sieht bei der\nBeschwerdeführerin immerhin eine teilweise Krankheitseinsicht und auch eine partielle\nBehandlungsbereitschaft. Im Klinikrahmen sei die Patientin derart verbohrt bezüglich\nMedikation, dass sich in der Klinik auch nichts mehr daran ändern werde; es sei\nchancenlos. Allerdings fühle sich die Patientin offenbar bei Dr. F.________ aufgehoben\nund das müsse man ausnützen; dies sei ein Pluspunkt. Die Beschwerdeführerin selber\ngab an, dass sie sicher keine Medikamente in der Klinik einnehmen werde, sofern diese\nnicht von Dr. F.________ verschrieben würden. Sie würde nach der Entlassung weiterhin\nzu ihrer Psychiaterin gehen und auch die von ihr verschriebenen Medikamente\neinnehmen. Diese Aussagen der Beschwerdeführerin erscheinen durchaus ernsthaft und\nwerden auch vom Klinikarzt und dem Gutachter als glaubwürdig angesehen. Damit\nbesteht bei der Beschwerdeführerin immerhin eine teilweise Krankheitseinsicht und eine\nernsthafte Compliance, solange Dr. F.________ involviert ist und ihr eine adäquate\nMedikation verschreibt.\n\n5.2 Die sozialen Begleitumstände sind bei der 58 Jahre alten, ledigen Beschwerdeführerin deutlich gefährdet. Sie hat derzeit keine gesicherte Unterkunft und dürfte in ihrem aktuellen Zustand auch nicht mehr bei ihrem Ex-Partner oder ihrer Verwandtschaft unter-\n\nUrteil F 2021 36\n10\n\n"}