{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-09-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-36_2021-09-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_36_5725904a692227324825c1f1a293ecde45e962ae9b3918ed80d3d53fb5a44e15192a26778be80ae56a56b595d10a42ae3791bdeac9d9c1ceeef9256c70fd6e9d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde45e962ae9b3918ed80d3d53fb5a44e15192a26778be80ae56a56b595d10a42ae3791bdeac9d9c1ceeef9256c70fd6e9d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_36", "Checksum": "9459bae1e259bab2d7f2f297e5c938be"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.09.2021 F 2021 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:14", "Checksum": "84d3cc82ea7aeddee171b5c1323eee49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.09.2021 F 2021 36\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nAngespanntheit mit verbaler Aggression und Beleidigungen. Der Antrieb sei gesteigert und\nsie sei angespannt gewesen, habe provoziert und die Medikamente verweigert. Die Klinik\nsei bisher von der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Episode und einer generalisierten Angststörung ausgegangen. Wie die Beschwerdeführerin sich jetzt allerdings präsentiere, müsse die Diagnose überprüft werden. Es könnten auch eine bipolare Störung\noder eine schizoaffektive Störung vorliegen.\n\n3.5 Nach Ansicht des gerichtlichen Gutachters Dr. D.________ ist die bisherige\nDiagnose tatsächlich in Frage zu ziehen. Er denke auch, dass es sich um eine bipolare\nStörung II – vorgesehen für die nächste Auflage der ICD – handle, wenn man die\nhypomanische Phase, wie die Beschwerdeführerin sie jetzt zeige, und die depressiven\nPhasen berücksichtige. Bei depressiven Patienten sollte man es deshalb auch niemals\nunterlassen, nach manischen Phasen zu fragen, da man sonst die Diagnose verpasse;\nzudem würden die meisten Antidepressiva bei bipolaren Störungen nichts nützen. Diese\nDiagnose sei auch viel ernster als eine \"blosse\" Depression. Es sei statisch gut belegt,\ndass das Gehirn bei jeder Phase einer bipolaren Störung – sei diese nun manisch oder\ndepressiv – leide. Dies führe mit der Zeit auch zu kognitiven Einbussen, meistens im\nsechsten oder siebten Lebensjahrzehnt, und dort sei die Patientin nun schon fast drin. Ihre\nStörung sei jedenfalls eine ernste Erkrankung.\n\n3.6 Gestützt auf die Vorgeschichte, die ärztlichen Angaben und die Äusserungen der\nBeschwerdeführerin an der Anhörung steht ausser Zweifel, dass sie an einer schwerwiegenden psychischen Störung leidet und zwar unabhängig davon, ob es sich nun – nach\nneusten Erkenntnissen – tatsächlich um eine bipolare Störung handelt. Bei ihr liegt mithin\nein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vor, sodass die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung erfüllt ist.\n\n4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die bei der Beschwerdeführerin bestehende psychische Störung eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem\nanhand des Fremd- und/oder Selbstgefährdungspotentials zu beurteilen ist.\n\n4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach\neiner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung bestehen, ob der Betroffene daran ist, in seiner Lebensgestaltung, seinem Verhalten in seiner Umgebung, seiner persönlichen Hygiene und seiner Gesamtverfassung in\n\nUrteil F 2021 36\n7\n\neinen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr entspricht (vgl. hierzu R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der\nFFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.).\n\n4.1.1 Eine Selbstgefährdung im Sinne von erheblicher und akuter Suizidalität besteht\nnach Ansicht von Assistenzarzt C.________ im Klinikrahmen nicht; im Falle einer baldigen\nEntlassung sei die Suizidalität schwer einzuschätzen. Eine Selbstgefährdung im weiteren\nSinne von Verwahrlosung und Mangelernährung sei hingegen vorhanden insbesondere\ndann, wenn die Beschwerdeführerin sich wieder zurückziehe, nichts esse und nur im Bett\nliege.\n\n4.1.2 Gutachter Dr. D.________ sieht bei der Beschwerdeführerin weder im\nKlinikrahmen noch im Falle einer baldigen Entlassung eine erhebliche und unmittelbar\ndrohende Suizidalität. Eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne sei zwar möglich in Bezug\nauf eine mögliche Obdachlosigkeit, die schon Sorgen mache. Allerdings glaube er, dass\nsich die Beschwerdeführerin im Falle einer Entlassung selber zu helfen wisse und sie sich\nein billiges Hotel organisieren könne. Eine Mangelernährung könnte ebenfalls eintreten\nund durch den sozialen Rückzug würde sie allenfalls auch ausgegrenzt.\n\n4.1.3 Eine Selbstgefährdung im Sinne von erheblicher und akuter Suizidalität ist gestützt auf die ärztlichen Angaben sowohl im Klinikrahmen wie auch im Falle einer baldigen\nEntlassung zu verneinen, auch wenn ein 2018 erfolgter Suizidversuch nicht völlig ausser\nAcht gelassen werden darf. Es besteht sodann eine drohende Selbstgefährdung in einem\nweiteren Sinne von Verwahrlosung, Mangelernährung, sozialem Rückzug und Stigmatisierung. Allerdings dürfte sich die Beschwerdeführerin in ihrer jetzigen hypomanischen Phase\nnach Ansicht von Dr. D.________ durchaus selber zu helfen wissen. Ohne adäquate\nmedikamentöse Behandlung wird sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin\nindessen nicht verbessern und die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne könnte\ndurchaus zunehmen und auch tatsächlich eintreten.\n\n4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib\nund Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen\ndes Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen\nFremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung\ndurch den Betroffenen mitzuberücksichtigen, auch wenn eine solche Belastung für sich\nallein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreichen kann (Spirig, Zürcher\n\nUrteil F 2021 36\n8\n\n"}