{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-09-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-36_2021-09-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_36_5725904a692227324825c1f1a293ecde45e962ae9b3918ed80d3d53fb5a44e15192a26778be80ae56a56b595d10a42ae3791bdeac9d9c1ceeef9256c70fd6e9d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde45e962ae9b3918ed80d3d53fb5a44e15192a26778be80ae56a56b595d10a42ae3791bdeac9d9c1ceeef9256c70fd6e9d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_36", "Checksum": "9459bae1e259bab2d7f2f297e5c938be"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.09.2021 F 2021 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:14", "Checksum": "84d3cc82ea7aeddee171b5c1323eee49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.09.2021 F 2021 36\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nUrteil F 2021 36\n4\n\nabschwächen, ist mit der fürsorgerischen Unterbringung dafür zu sorgen, dass die betroffene Person wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren\neigenen Vorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selber gestalten und organisieren\nkann (Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 N 14). Die FU dient in jedem Fall dem\nSchutz der betroffenen Person. Voraussetzung ist deshalb immer, dass der Betroffene\neines besonderen Schutzes bedarf, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht\nwerden kann; diese muss die persönliche Fürsorge sicherstellen (Geiser/Etzensberger,\na.a.O., Art. 426 N 8). Schliesslich gilt für die FU der Grundsatz der Verhältnismässigkeit;\nsie stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar und\nist deshalb nur zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen\ngenügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann. Als verhältnismässig erscheint eine FU nur, wenn mit ihr das\nangestrebte Ziel - in erster Linie die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung - überhaupt erreicht werden kann. Die Vor- und Nachteile, welche eine FU\nder betroffenen Person bringt, sind gegeneinander abzuwägen. Interessen der Umgebung\nund der Öffentlichkeit haben insoweit zurückzutreten. Die Belastung für die Umgebung ist\nnur mitzuberücksichtigen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.).\n\n2.2 Eine fürsorgerische Unterbringung oder Zurückbehaltung ist nur dann zulässig,\nwenn bei der betroffenen Person einer der in Art. 426 Abs. 1 ZGB aufgeführten Schwächezustände vorliegt. Zudem muss wegen dieses Schwächezustands ein Fürsorgebedarf hinsichtlich Behandlung und/oder Betreuung bestehen, was anhand der konkreten Gefahr für\ndie Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht,\nwenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen ist. Danach ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob und wenn ja warum eine Behandlung einer festgestellten geistigen Störung bzw. eine Betreuung \"nötig\" ist (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichts vom 17. April 2013, 5A_254/2013 Erw. 2.2).\n\n3. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand im\nSinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.\n\n3.1 Den Akten und den Angaben der Parteien an der Anhörung lässt sich zur Vorgeschichte im Wesentlichen entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 – nach\neinem bereits früheren Aufenthalt in der Klinik E.________ – wegen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen für rund drei Monate in der Klinik Zugersee hospitalisiert war. Zu einer zweiten Hospitalisation kam es vom 22. Juli 2018 bis\n\nUrteil F 2021 36\n5\n\n17. Oktober 2019 nach einem Suizidversuch mit Tablettenintoxikation. Im Austrittsbericht\nwerden als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), eine generalisierte Angststörung\n(ICD-10 F41.1) und eine Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2) aufgeführt. Die ambulante Betreuung und Nachsorge nach dem Klinikaustritt übernahm Dr. med. F.________ vom\nG.________.\n\n3.2 Am 2. September 2021 ordnete Dr. med. B.________ wegen einer psychischen\nStörung und schwerer Verwahrlosung bei Selbstgefährdung eine fürsorgerische\nUnterbringung an und wies die Beschwerdeführerin zur Behandlung in die Triaplus AG\nKlinik Zugersee ein. Zur Begründung führte er in der FU-Anordnung und im\nKurzeinweisungszeugnis im Wesentlichen an, dass sich das private Umfeld an den\nG.________ gewandt habe, weil die Beschwerdeführerin sich sehr zurückgezogen habe,\ndas Zimmer nicht mehr verlasse, nicht spreche und auch nicht esse. Sie nehme auch\nkeine Medikamente mehr ein und erkläre, dass ihr Leben zu Ende sei. Doktor B.________\nhielt fest, dass die Patientin nicht urteilsfähig sei und eine Selbstgefährdung durch\nVerweigerung von Essen und Trinken und Verwahrlosung bestehe. Es liege eine\nDekompensation bei bekannter depressiver Störung und generalisierter Angststörung vor.\n\n3.3 Im Eintrittsbericht der Klinik wird ausgeführt, dass die Patientin von Schwester und\nPartner auf die Station gebracht werde. Die Angehörigen hätten berichtet, dass die Patientin in den letzten zwei Tagen nichts mehr gegessen und sich ins Bett zurückgezogen habe; sie habe gesagt, dass etwas mit dem Job nicht gut gelaufen sei. Sie wohne aktuell bei\neiner anderen Schwester; dabei sei es häufig zu Auseinandersetzungen gekommen, verbal aggressiv, impulsiv, teilweise mit physischer Gewalt. Suizidgedanken würden durch die\nPatientin selbst verneint. Als Diagnosen werden eine generalisierte Angststörung, eine Bulimia nervosa und eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen erwähnt.\n\n3.4 An der Anhörung vom 13. September 2021 erklärte Assistenzarzt med. pract.\nC.________, dass die Beschwerdeführerin eingewiesen worden sei, weil sie nichts gegessen und nur im Bett gelegen habe. Sie habe die Medikamente abgesetzt gehabt und es\nsei zu einer Zustandsverschlechterung gekommen. Es habe Eskalationen mit der Schwester und dem Ex-Partner gegeben. Bei Klinikeintritt sei die Beschwerdeführerin eher\ndepressiv gewesen, habe ebenfalls nichts gegessen und sei nur im Bett gelegen. Einen\nTag nach Eintritt sei ihr Zustand umgeschwenkt von Antriebsarmut zu Gereiztheit,\n\nUrteil F 2021 36\n6\n\n"}