{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-09-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-36_2021-09-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_36_5725904a692227324825c1f1a293ecde45e962ae9b3918ed80d3d53fb5a44e15192a26778be80ae56a56b595d10a42ae3791bdeac9d9c1ceeef9256c70fd6e9d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde45e962ae9b3918ed80d3d53fb5a44e15192a26778be80ae56a56b595d10a42ae3791bdeac9d9c1ceeef9256c70fd6e9d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_36", "Checksum": "9459bae1e259bab2d7f2f297e5c938be"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.09.2021 F 2021 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:14", "Checksum": "84d3cc82ea7aeddee171b5c1323eee49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.09.2021 F 2021 36\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer\nGerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier\n\nU R T E I L vom 13. September 2021 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nB.________, Dr. med.\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug\nals weitere Verfahrensbeteiligte\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n\nF 2021 36\n2\n\nA. A.________, geboren 1963, wurde am 2. September 2021 von Dr. med.\nB.________ vom G.________ mit ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die\nTriaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen.\n\nB. Gegen diese fürsorgerische Unterbringung beschwerte sich A.________ mit\nSchreiben vom 6. September 2021 (Poststempel; Eingang auf der Gerichtskanzlei am\n7. September 2021) beim Verwaltungsgericht und führte aus, dass sie gegen ihren Willen\neingewiesen worden sei und um eine Anhörung bitte.\n\nC. Am 13. September 2021 wurde die Beschwerdeführerin von der fürsorgerechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts in der Triaplus AG Klinik Zugersee persönlich angehört. An dieser Anhörung nahmen seitens der Klinik Assistenzarzt med. pract.\nC.________ und als gerichtlicher Sachverständiger Dr. med. D.________, Facharzt FMH\nfür Psychiatrie und Psychotherapie, teil, der im Anschluss an die Anhörung sein Gutachten\nmündlich erstattete. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellung von\nErgänzungsfragen und zu einer abschliessenden Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin\nhielt dabei an ihrem Antrag auf umgehende Entlassung fest. Anschliessend wurde die\nVerhandlung für die Beratung und Urteilsfällung unterbrochen und danach wurde der\nUrteilsspruch mündlich eröffnet.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurteilung\nvon Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig\nist das Verwaltungsgericht, wenn die angefochtene Massnahme auf dem Hoheitsgebiet\ndes Kantons Zug angeordnet worden ist (s. dazu BGE 146 III 377). Die Beschwerdeführerin ist in Zug – mithin im Hoheitsgebiet des Kantons Zug – von einem im Kanton Zug\ntätigen Arzt eingewiesen worden, sodass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und die fristgerecht eingereichte und den minimalen formellen\n\nUrteil F 2021 36\n3\n\nAnforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu\nprüfen ist.\n\n2. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426\nAbs. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Die Belastung und der Schutz\nvon Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene\nPerson wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429\nAbs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde\nvorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e\nAbs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss zudem gestützt auf das Gutachten einer\nsachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).\n\n2.1 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung das\nVorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behandlung oder Betreuung notwendig\nmacht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann. Die Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine FU nie zu rechtfertigen, sondern immer nur\nzusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Schliesslich werden\ndie Voraussetzungen auch mit Blick auf die Rechtsfolge weiter eingeschränkt. Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen nur gesetzeskonform, wenn der Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht\nwerden kann. Insofern gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip. Zudem muss die Unterbringung für den angestrebten Zweck tauglich sein. Die Zulässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung lässt sich deshalb immer nur mit Bezug auf die Einweisung in eine bestimmte\nEinrichtung beurteilen; insofern stellt der Begriff der geeigneten Einrichtung eine weitere\nEinschränkung dar (Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Erwachsenenschutz,\nArt. 426 N 7). Ziel der fürsorgerischen Unterbringung ist es, die betroffene Person in die\nSelbständigkeit zu führen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ein menschenwürdiges\nDasein zu ermöglichen. Lässt sich der Schwächezustand beseitigen oder mindestens\n\n"}