4.3 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass das bei der Beschwerdeführerin bestehende Selbstgefährdungspotential vor allem in einem weiteren Sinne von Verschlechterung des Krankheitsbildes, Verwahrlosung, Obdachlosigkeit und sozialem Rückzug im Falle einer baldigen Entlassung als schwerwiegend und unmittelbar drohend zu qualifizieren ist und auch ein erhebliches und unmittelbar drohendes Fremdgefährdungspotential auch im Sinne einer Belastung ihres Umfelds sowohl im Klinikrahmen als auch im Falle einer baldigen Entlassung besteht. Urteil F 2021 35 9