4.2.3 In Berücksichtigung der Vorgeschichte und auch der ärztlichen Angaben liegt bei der Beschwerdeführerin im Klinikrahmen wie auch im Falle einer baldigen Entlassung in die alten Verhältnisse eine nicht unerhebliche Fremdgefährdung bei Widerstand vor, was im Zusammenhang mit dem voraussichtlichen Verlust der Wohnung durchaus denkbar ist. Der völlige Rückzug der Beschwerdeführerin dürfte zudem für ihre Familie, allenfalls auch für die Nachbarn, eine erhebliche Belastung bedeuten.