4.2.2 Gutachter Dr. F.________ erachtet die Fremdgefährdung beim Krankheitsbild der Beschwerdeführerin grundsätzlich als gegeben. Dies sei jedoch bis jetzt ausserhalb der Klinik nicht das Hauptproblem gewesen. Wenn die Beschwerdeführerin allerdings etwas wolle und sie darin beeinträchtigt werde, dann könnte sie aggressiv werden und sich wehren. Im Falle einer baldigen Entlassung sei mit fremdaggressivem Verhalten zu rechnen, wenn ihr jemand in die Quere komme oder Widerstand leiste.