Zunächst droht der Beschwerdeführerin eine weitere Chronifizierung und Verschlechterung des Krankheitsbildes. Sie dürfte mittlerweile ihre Wohnung verloren haben, sodass ihr die Obdachlosigkeit und damit die Verwahrlosung und auch eine Mangelernährung droht. Zu befürchten ist auch ein weiterer sozialer Rückzug und die Stigmatisierung der promovierten Soziologin. Die Selbstgefährdung insbesondere in einem weiteren Sinne ist folglich im Falle einer baldigen Entlassung als akut und unmittelbar drohend zu beurteilen.